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Klack, Klack, Klack. Parkettböden können laut sein.

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Update

BGH-Urteil zu Lärm in der Wohnung: Nachbarn müssen lauteres Parkett statt Teppich dulden

Eigentümer können nicht verhindern, dass in der Wohnung über ihnen Parkett verlegt wird anstelle des leiseren Teppichbodens. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Darf man als Wohnungseigentümer seinen Teppichboden rausreißen und durch Parkett ersetzen, obwohl sich dadurch der Trittschall erhöht? Mit dieser Frage hatte sich am Freitag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zu befassen. Die Antwort der höchsten Instanz: Man darf. Es müssen nur die Schallschutznormen eingehalten werden, die beim Bau des Hauses galten.

Damit haben Käufer eines Appartements bei Lübeck einen langen Prozess gewonnen. Sie kauften 2006 eine kleine Wohnung. Die liegt in einem 1971 erbauten Hochhaus mit einem Hotel und 320 Appartements – großteils als Ferienwohnungen genutzt. 2008 tauschten die neuen Erwerber den Teppichboden gegen Parkett aus. Dagegen wehrten sich die Eigentümer des unter ihnen liegenden Appartements, denn durch den Wechsel habe sich der Trittschall erhöht. Die gestiegene Geräuschbelästigung empfanden sie nicht nur als störend, sondern auch als Wertminderung ihrer Wohnung. Der Streitwert lag bei immerhin 30.000 Euro. Das Amtsgericht Lübeck verurteilte die renovierenden Neueigentümer. Sie müssten entweder erneut Teppichboden verlegen oder durch Dämmmaßnahmen dafür sorgen, dass auch mit dem neuen Belag die alten Trittschallwerte eingehalten werden.

In der Berufung vor dem Landgericht Itzehoe bekamen dagegen die Neueigentümer recht. Auch mit Parkett werde der Schallschutz erfüllt, der im Baujahr des Hochhauses galt. Konkret wurden nach dem Bodenwechsel 59 Dezibel gemessen. Das entsprach der damals geltenden DIN-Norm. Mehr könne nicht verlangt werden.

Auswahl des Bodenbelags steht im Belieben der Eigentümer

Angesichts der sich widersprechenden Urteile ging der Fall schließlich vor den BGH in Karlsruhe. Der entschied, dass bei der Renovierung älterer Wohnungen nur die DIN-Werte eingehalten werden müssen, die beim Bau des Hauses galten. Auch wenn der in den 70er Jahren verlegte Teppichboden einen höheren Schallschutz bot, als er damals gefordert war, seien die Neuerwerber nicht verpflichtet, diesen Standard beizubehalten. Denn die Auswahl des Bodenbelags stehe im Belieben der Eigentümer. Schallschutz müsse in erster Linie durch das Gebäude selbst gewährleistet werden.

Etwas anderes gelte ausnahmsweise dann, wenn die Gemeinschaftsordnung der Eigentümer explizit eine Ausstattung mit Teppichböden vorschreibt, so der BGH. Das war hier aber nicht der Fall.

Das Urteil hat bundesweit Bedeutung. Denn Teppichböden werden inzwischen als unmodern und unhygienisch empfunden. Manchen gelten sie auch als Ursache für Allergien. Der Austausch von Teppich- mit Holzböden ist deshalb weitverbreitet. Dementsprechend wurde das höchstrichterliche Urteil von vielen mit Spannung erwartet. (Az: V ZR 73/14)

Anders ist es, wenn neue Wohnungen geschaffen werden

Was jetzt im Streit zwischen Eigentümern entschieden wurde, lässt sich auch auf Mieter übertragen. Ein Mieter kann nicht die Miete mindern, weil die Wohnung über ihm erst mit Teppichböden ausgestattet war und sich später der Geräuschpegel durch Parkett erhöht. Denn seine Wohnung hat keinen Mangel, solange die beim Hausbau geltenden Trittschallwerte eingehalten werden. Auf diese Parallele bezog sich der V. Zivilsenat ausdrücklich. Auch der Mietsenat des BGH hat schon Mietminderungsklagen abgewiesen, wenn das beim Hausbau geltende Schutzniveau eingehalten war.

Anders ist es, wenn neue Wohnungen geschaffen werden. Wer also als Eigentümer einen Speicher neu ausbaut, der bisher nur ein Trockenraum war, kann sich nicht auf das neue Urteil berufen. Auch dies wurde bereits früher entschieden. Entsteht also im Dachspitz eine neue Maisonettewohnung, dann muss sich der darunter wohnende Mieter oder Eigentümer nicht gefallen lassen, dass er jeden Schritt hört.

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