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Geteiltes Glück.

© dpa

Bundesgerichtshof urteilt: Ex-Frau erhält Hälfte des Lottogewinns

Pech im Glück: Die Hartz-IV-Empfängerin kann sich glücklich schätzen. So erhält von ihrem Ex-Mann rund 239.000 Euro. Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass der Mann den Scheidungsantrag nicht rechtzeitig eingereicht hatte. Das seit Jahren getrennt lebende Paar gilt daher als Zugewinngemeinschaft.

Ein Lottogewinner aus Mönchengladbach muss seinen Gewinn mit seiner Ex-Frau teilen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Mittwoch in letzter Instanz entschieden, dass Spielgewinne zum ehelichen Vermögen zählen, das in einem Scheidungsfall aufgeteilt wird. Das anders lautende Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf wurde vom BGH aufgehoben. Damit muss der Gewinner nun rund 240 000 Euro an seine Frau überweisen. Außerdem muss er auch die nicht unerheblichen Prozesskosten tragen.

Er reichte den Scheidungsantrag erst ein, als er vom Lottogewinn erfuhr

Der spektakuläre Fall hatte bundesweit Aufsehen erregt. Der Glückspilz aus Mönchengladbach ist jetzt 69 Jahre alt. Nach 29 Ehejahren trennte er sich von seiner Frau und lebt seit 2001 mit seiner neuen Partnerin zusammen. Scheiden ließ er sich acht Jahre lang nicht. Die drei Kinder sind zwischenzeitlich erwachsen, Vermögen hatte das Ehepaar nicht.

Aber dann hatte der frühere Kraftfahrer zusammen mit seiner neuen Partnerin sechs Richtige im Lotto: 956 333 Euro zahlte die Lottogesellschaft an beide. Erst jetzt reichte der Mann die Scheidung ein. Die Noch-Ehefrau verlangte aber ihren Anteil am Spielglück des Mannes, nämlich die Hälfte seines Anteils. Denn nach dem Gesetz zählt alles zum gemeinschaftlichen Vermögen eines Ehepaares, was bis zum Scheidungsantrag erworben wurde. Der BGH hatte nun in letzter Instanz zu entscheiden, ob es nach Jahren der Trennung grob unbillig ist, einen Spielgewinn dem sogenannten Zugewinn zuzurechnen. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte das so gesehen. Aber die Exfrau legte Beschwerde gegen den Düsseldorfer Beschluss ein. Der BGH verhandelte am Mittwoch über den Fall. Ohne die Überprüfung wäre die Entscheidung des OLG Düsseldorf rechtskräftig geworden. Das hätte eine große Änderung der bisherigen Rechtsprechung bedeutet, denn der Zugewinn wäre bei einem unerwarteten Geldsegen nach langer Trennung immer neu zu berechnen gewesen. Der BGH bestätigte jetzt seine Auffassung, dass Spielgewinne dem gemeinschaftlichen Vermögen zuzurechnen sind. Zur Begründung verwies der oberste Familiensenat auf das Gesetz.

Der BGH weist mit dem Urteil das Oberlandesgericht zurecht, das anders geurteilt hatte

Denn nur ein Erbe oder eine Schenkung an einen der Partner werden im Scheidungsfalle ausgenommen. Diese Privilegierung wird damit begründet, dass dem Erbe oder einer Schenkung eine ganz persönliche Beziehung zu dem Begünstigten zugrunde liegt. Dieser persönliche Bezug bestehe bei einem Spielgewinn aber nicht, so die Bundesrichter. Deshalb fallen Spielgewinne laut Urteil nicht unter die Ausnahmeregelung.

Die Einbeziehung des Lottogewinns sei auch nicht grob unbillig. Die lange Trennungszeit, die bis zum Spielgewinn verstrichen war, begründe „noch keine unbillige Härte der Ausgleichspflicht.“ Ebenso wenig, dass der Lottogewinn in keiner inneren Beziehung zu der ehelichen Lebensgemeinschaft stand. Das Scheidungsrecht unterscheide gerade nicht danach, wie ein Partner das Vermögen erworben habe. Ob das Geld durch Glück oder eigene Anstrengung vermehrt wurde, spielt also weiterhin keine Rolle. Auch bei einer Gesamtschau – lange Trennungszeit, unerwarteter Spielgewinn – liege keine grobe Unbilligkeit vor. Der BGH verweist darauf, dass es bis zur Trennung 29 gemeinsame Ehejahre gab und aus der Ehe drei Kinder hervorgegangen waren (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof XII ZR 277/12).

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