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Geld gegen Drogen. Sollte ein Drogendealer von einem verdeckten Ermittler zum Handel angestiftet worden sein, kann der Dealer auch dann bestraft werden, wenn kein Extremfall vorliegt - so das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch.

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Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe: Verurteilung wegen Drogendelikt trotz Tatprovokation durch Beamte möglich

Sollten Straftäter durch verdeckte Ermittler zur Tat angestiftet worden sein, können sie auch dann verurteilt werden. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe bestätigte die Verurteilung angestifteter Drogendealer in einem konkreten Fall. Ausgenommen sind Extremfälle.

Straftäter dürfen auch dann verurteilt werden, wenn verdeckte Ermittler sie auf eigentlich unerlaubte Weise zu der Tat angestiftet haben. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss entschieden. Strafgerichte müssten ein derartiges Vorgehen der Ermittler jedoch bei der Verurteilung berücksichtigen, etwa durch Strafnachlässe, hieß es.

Nur in Extremfällen kann das unkorrekte Verhalten eines Ermittlers demnach zur Einstellung des Verfahrens führen. Die Richter wiesen die Verfassungsbeschwerde dreier Drogendealer ab. Sie waren mit 97,17 Kilogramm Kokain erwischt worden, das sie auf dem Schiffsweg über Bremerhaven ins Land geschmuggelt hatten. Das Landgericht Berlin verurteilte die drei zu hohen Haftstrafen. Dabei gewährte es ihnen wegen des Vorgehens des verdeckten Ermittlers zugleich mehrjährige Strafrabatte.

Die Verfassungsrichter erkannten zwar an, dass der Polizist sich nicht korrekt verhalten habe. Ein Extremfall liege aber nicht vor, das Landgericht habe alles richtig gemacht. Verdeckte Ermittler dürfen unter engen Voraussetzungen zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt werden. (dpa)

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