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Panorama: Das Private schützen

Menschenrechts-Gerichtshof gibt Caroline Recht

Die Veröffentlichung von heimlich aufgenommenen Fotos aus dem Privatleben von Prinzessin Caroline in deutschen Magazinen ist nach europäischem Recht eine unzulässige Verletzung der Privatsphäre. Mit dieser Entscheidung gab der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg am Donnerstag Prinzessin Caroline Recht. Deutsche Gerichte hätten bei der Abwägung zwischen Privatsphäre und Pressefreiheit letztere zu Unrecht bevorzugt.

Die Entscheidung kann als Meilenstein für den Schutz der Privatsphäre von Prominenten bezeichnet werden. Das Gericht widerspricht eklatant den Aussagen des Bundesverfassungsgerichts, wonach es Personen der Zeitgeschichte hinzunehmen hätten, dass Bilder ihres Privatlebens – etwa am Strand oder bei einem Einkauf, mithin auch außerhalb offizieller Auftritte – veröffentlicht werden dürfen, da die Öffentlichkeit hieran ein berechtigtes Interesse habe. Die Straßburger Richter haben in dieser Rechtsprechung aus Karlsruhe eine Verkennung der Grund- und Menschenrechte von Prinzessin Caroline und anderen Prominenten erkannt und zu Recht darauf verwiesen, dass allein entscheidend ist, welchen Beitrag das veröffentlichte Foto oder der Artikel zur öffentlichen Debatte leisten könne. Das Gericht stellt damit auf den Inhalt der Berichterstattung ab und fragt, ob es im öffentlichen Interesse stehende Gründe für die Bildberichterstattung aus dem Privatleben der Prominenten gibt. In der Tat befriedigen Bilder, die die Prinzessin beim Radfahren, Reiten, am Strand oder beim Einkaufen zeigen, allein die Sensationsgier des Publikums. Ein legitimes Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Bildern besteht jedoch, wie die Richter zutreffend feststellen, in Wirklichkeit nicht.

Demgegenüber steht die Privatsphäre der Prominenten, die gerade in der Mediengesellschaft der einzige Bereich ist, in den sich diese noch zurückziehen können und in dem sie sich unbeobachtet fühlen dürfen. Ist dieser Bereich ebenso von Berichterstattung betroffen, sind grundrechtliche Werte wie Menschenwürde und allgemeines Persönlichkeitsrecht eklatant betroffen. Dieses insbesondere, da der Konkurrenzkampf der Boulevardmedien im Print- und TV-Bereich derart hart geworden ist, dass sich viele Prominente, ob sie Urlaub machen oder sich auf Privatgrundstücken aufhalten, regelrechten Paparazzi-Jagden ausgesetzt sehen, die beinah kriminelle Energie annehmen. So werden aus Kilometerentfernungen mit starken Objektiven Personen, die sich unbeobachtet glauben und verhalten, „abgeschossen“, wird entsprechendes Bildmaterial gerne schnell und exklusiv und damit auflagensteigernd gedruckt. Wozu Paparazzi-Jagden geführt haben, wurde nicht zuletzt durch die Umstände des Todes von Prinzessin Diana überaus deutlich. Indem die Straßburger Richter klarstellen, dass es auch für Boulevardmedien bei der Bildberichterstattung klare Grenzen geben muss, ist daher ein begrüßenswerter Richtungshinweis vor dem Hintergrund, dass die Rechtslage in Europa nach wie vor sehr unterschiedlich ist. So ist in Frankreich die Bildberichterstattung von Prominenten nur bei öffentlichen Auftritten zulässig, während in England aufgrund der verfassungsrechtlich stark verankerten Freedom of the Speech die Zulässigkeit von Bildberichterstattung sehr weit geht. Nach dem Spruch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind die Trennlinien so zu ziehen, dass eine Bildberichterstattung im Rahmen der politischen oder sonstigen gesellschaftlichen Funktion des Abgebildeten weiterhin und selbstverständlich zulässig bleibt, hingegen der Bereich der Privatsphäre auch vor Bildberichterstattung verschont bleiben muss. Sicherlich werden hier Ausnahmen möglich bleiben, sollte das konkrete Foto, auch wenn es aus der Privatsphäre stammt, Missstände aufdecken, die im öffentlichen Interesse stehen, etwa Straftaten nachweisen etc. Von einer Zensur kann indes keine Rede sein. Zum einen hat ein großer Teil der Boulevardmedien sich auch bisher über bereits bestehende rechtliche Grenzen immer wieder hinweggesetzt.

Zum anderen können sich die Prominenten auch weiterhin erst nach der Veröffentlichung zur Wehr setzen. Das Straßburger Urteil sollte, da es sich auf nicht mehr und nicht weniger als auf Menschenrechte stützt, allerdings den Beteiligten hinreichend Anlass geben, bestimmte ethische Fragen im Journalismus neu zu stellen und aggressive Formen von Berichterstattung zu überdenken.

Der Autor ist Presseanwalt, der seit Jahren Prominente in persönlichkeitsrechtlichen Angelegenheiten vertritt.

Christian Schertz

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