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Panorama: Der Mörder von Jennifer muss lebenslang in Haft

Die Eltern zeigen sich erleichtert – der Täter leugnet weiter

Kiel/Neumünster (dpa). Höchststrafe im Fall Jennifer: Das Landgericht Kiel hat am Montag den 37 Jahre alten Sexualmörder zu lebenslanger Haft und Sicherungsverwahrung verurteilt. Die Kammer sah es als erwiesen an, dass der Gelegenheitsarbeiter die von der Insel Rügen stammende Jugendliche am 20. September vorigen Jahres in Neumünster hinterrücks angefallen, sexuell missbraucht und getötet hat. Der wegen zweifacher Vergewaltigung vorbestrafte Neumünsteraner bestritt die Tat in dem mehrwöchigen Indizienprozess bis zum Schluss

Die Kammer stufte den Angeklagten als besonders gefährlich ein, bei der Sicherungsverwahrung kommt er in eine geschlossene Anstalt. Mit dieser Höchststrafe entsprach die Schwurgerichtskammer dem Antrag von Staatsanwalt und Nebenklage. Der Angeklagte, der im weißen Leinenanzug zur Urteilsverkündung erschienen war, nahm den Schuldspruch äußerlich regungslos entgegen. Die Mutter des Opfers sowie deren Anwältin zeigten sich über den Schuldspruch erleichtert.

Hinterrücks angefallen

Wie der Richter in der Urteilsbegründung sagte, besteht für die Kammer nach rund fünfwöchiger Beweisaufnahme kein Zweifel, dass der Angeklagte das Mädchen vor fast einem Jahr in der Nähe des Neumünsteraner Stadtzentrums hinterrücks angefallen und brutal getötet hat. „Er wollte sich ein Erfolgserlebnis durch sexuelle Dominanz verschaffen“, sagte Richter Jörg Brommann. Obwohl das Gericht eine verminderte Schuldfähigkeit nicht ausschließen wollte, stellte der Vorsitzende klar, dass der Angeklagte zur Tatzeit trotz erheblicher Alkoholisierung nahezu vollständig zurechnungsfähig war. Das Mädchen war auf dem Heimweg vom Kino, als es Opfer des Sexualmörders wurde.

Die Unschuldsbeteuerungen des Angeklagten, der noch in seinem Schlusswort erklärt hatte, die 16-Jährige nie gesehen zu haben, bewerteten die Richter als zum Teil „lebensfremde“ Schutzbehauptungen. So hatte der Neumünsteraner unter anderem geschildert, sich zur fraglichen Zeit mehr als eine halbe Stunde lang „gepflegt übergeben“ zu haben. Maßgeblich belastet wurde der Mann durch ein Fasergutachten des Landeskriminalamtes sowie den lückenlosen Nachweis seiner Mobiltelefon-Verbindungen in der Tatnacht. Beide Gutachten hätten belegt, dass der Angeklagte Körperkontakt zu dem Opfer hatte und sich in unmittelbarer Nähe des Tatorts aufhielt. Die Leiche des Mädchens war damals erst nach einer Woche gefunden worden. Spuren für eine gentechnische Analyse waren dadurch nicht mehr feststellbar. Das Urteil bedeutet, dass der Täter nach Ende der Haftstrafe nicht auf freien Fuß kommt. Alle zwei Jahre prüft das Gericht, ob die Sicherungsverwahrung noch nötig ist – aufgehoben wird sie erst, wenn der Verurteilte nicht mehr als Gefahr für die Allgemeinheit gilt. Ob der Täter für immer hinter Gittern bleibt, ist offen.

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