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Panorama: DIE RECHTSLAGE

Strafrechtlich ist es klar geregelt, und dennoch ist die bewusste Infizierung mit dem HI-Virus ein komplizierter Fall – da sind sich die Experten einig. „Strafbar macht sich ein HIV-Infizierter wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Strafgesetzbuch dann, wenn er ungeschützten Sexualverkehr ausübt und seinem Partner nichts von seiner Infektion sagt – obwohl er davon weiß“, erklärt Sascha Böttner, Fachanwalt für Strafrecht.

Strafrechtlich ist es klar geregelt, und dennoch ist die bewusste Infizierung mit dem HI-Virus ein komplizierter Fall – da sind sich die Experten einig. „Strafbar macht sich ein HIV-Infizierter wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Strafgesetzbuch dann, wenn er ungeschützten Sexualverkehr ausübt und seinem Partner nichts von seiner Infektion sagt – obwohl er davon weiß“, erklärt Sascha Böttner, Fachanwalt für Strafrecht. Allerdings gelte der Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung nicht, wenn der Partner von der Infektion weiß, aber dennoch ungeschützten Verkehr hat.

Bei einer Verurteilung des HIV-Infizierten droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. „Diese Fälle sind natürlich sehr kompliziert, denn es muss nachgewiesen werden, dass der Kläger sich durch den Angeklagten mit HIV infiziert hat. Ebenfalls muss bewiesen werden, dass der Kläger nichts von der Infektion des anderen wusste“, sagt Böttner.

Genau hier sieht auch Volker Mertens von der Deutschen Aids-Stiftung Probleme. „Im vorliegenden Fall soll die Infizierung des Sexualpartners ja schon Jahre her sein“, sagt er. „Da wird es schwer, festzustellen, ob er sich wirklich bei ihr angesteckt hat.“ Denn da das Virus sich ständig verändere, sei ein Abgleich mit der Person, die mutmaßlich für die Infizierung verantwortlich ist, schon nach einigen Wochen nicht mehr möglich. sus/jsch

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