zum Hauptinhalt
Vorladung. Bayern Münchens Mittelfeldstar Franck Ribéry trifft am Dienstag zu seinem Vernehmungstermin bei der Polizei in Paris ein.

© AFP

Französische Nationalelf: Rotlicht-Affäre holt Ribéry ein

Die französische Justiz hat gegen Bayern-München-Spieler Franck Ribéry ein Ermittlungsverfahren wegen "Kontaktanbahnung zu einer minderjährigen Prostituierten" eingeleitet.

Die Fußballweltmeisterschaft ist vorbei. Für Frankreichs Nationalmannschaft war sie ohnehin kein Ruhmesblatt. Jetzt müssen sich zwei französische Spieler, Franck Ribéry und sein Mannschaftskamerad Karim Benzema, wegen einer anderen unrühmlichen Affäre vor der Justiz ihres Landes verantworten. Wegen des Verdachts von Beziehungen zu einer Minderjährigen eröffnete ein Pariser Richter am Dienstag gegen beide ein formelles Untersuchungsverfahren.

Der beim Bundesliga-Klub Bayern München als Mittelfeldspieler unter Vertrag stehende Star-Kicker war am Dienstag zunächst von Beamten der Spezialeinheit zur Bekämpfung der Zuhälterei in Polizeigewahrsam genommen worden. Nach einem siebenstündigen Verhör führten sie Ribéry am späten Nachmittag dem Untersuchungsrichter André Dando vor. Nach der Anhörung durch den Richter, der ihm die Einleitung des Untersuchungsverfahrens notifizierte, konnte Ribéry dessen Büro am Abend wieder verlassen. Derselben Prozedur hatten sich auch Karim Benzema, der bei Real Madrid den Ball tritt, sowie Ribérys 21-jähriger Schwager unterziehen müssen. Gegen sie eröffnete der Richter ebenfalls Untersuchungsverfahren, aber auch sie blieben auf freiem Fuß.

Die Rotlicht-Affäre der „Blauen“, wie Frankreichs Nationalspieler genannt werden, war im Frühjahr nach einer Razzia der Polizei in einem an den Champs-Elysées in Paris gelegenen Nachtklub, dem inzwischen geschlossenen „Café Zaman“, bekannt geworden. Das Etablissement war das Zentrum eines Callgirl-Rings, dem mehr als zwanzig junge Frauen zugerechnet werden. Als Chef des Rings gilt ein Mann namens „Abou“, der die Frauen auf Grund seiner Kontakte zur Prominenz aus dem Show-Business an zahlungskräftige Freier vermittelte. Unter ihnen waren offenbar auch Profi-Fußballer, die dort regelmäßig verkehrten.

Nach den Erkenntnissen der Ermittler unterhielt Ribéry 2009 bei Besuchen in Paris Beziehungen zu Zahia D., einer heute 18-jährigen Prostituierten marokkanischer Herkunft, die damals noch minderjährig war. Auf seine Einladung kam sie im vergangenen Jahr auch nach München. Die Kosten für Reise und Aufenthalt übernahm er, 2000 Euro Lohn habe er ihr jedoch nicht bezahlt, behauptete sie im Polizeiverhör. Nach Angaben seiner Anwältin Sophie Bottai gibt Ribéry den Verkehr mit der Prostituierten zu. Er habe jedoch nicht gewusst, dass sie minderjährig gewesen sei.

In einem Interview mit der Illustrierten „Paris Match“ erklärte die Frau mit den blond gefärbten Haaren, sie habe ihren Freiern ihr wirkliches Alter stets verheimlicht, um sie nicht abzuschrecken. Diese Behauptung wiederholte sie auch in einem Brief an Raymond Domenech, den Trainer der „Blauen“. Nach den Aussagen, die sie bei der Polizei machte und aus denen die Zeitung „Le Monde“ zitierte, unterhielt sie 2008 bezahlte sexuelle Beziehungen zu Karim Benzema. Damals war sie erst 16 Jahre alt. Im Frühjahr dieses Jahres habe sie auch mit Sidney Gouvou, einem anderen „Blauen“, von Olympique Lyon eine Nacht verbracht. Da war sie bereits volljährig. Gouvou sei allerdings „sehr erstaunt“ gewesen, als sie dafür „mehrere hundert Euro“ von ihm verlangt habe. Nach ihren von „Le Monde“ zitierten Aussagen ging sie seit 2008 der Prostitution nach. Von ihren Freiern nahm sie je nach Dienstleistung 1000 bis 2000 Euro. Davon gingen 30 Prozent an „Abou“, den Chef des Callgirl-Rings. Er und drei andere als Zuhälter verdächtigte Männer waren im Frühjahr in Untersuchungshaft genommen worden.

Prostitution ist in Frankreich nicht verboten. Zuhälterei steht jedoch unter Strafe. Freier, die sich mit minderjährigen Prostituierten einlassen, müssen mit drei Jahren Haft und Geldbußen bis zu 45.000 Euro rechnen. Für die Strafverfolger besteht die Schwierigkeit darin, dass sie dem Beschuldigten nachweisen müssen, dass er Kenntnis von der Minderjährigkeit hatte oder haben musste.

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false