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Gesundheit: Die Universitäten müssen ihre Angst besiegen

Promotionswillige Absolventen von Fachhochschulen leiden unter Hürden Von Christine Labonté-Roset Foto: ASFH

Das Berliner Hochschulgesetz bestimmt, dass die Promotionsordnungen der Universitäten „entsprechend befähigten Fachhochschulabsolventen“ den unmittelbaren Zugang zur Promotion ermöglichen müssen. Der SPD/PDSEntwurf zur Novellierung des Gesetzes sieht hierzu Neuregelungen vor, die von den Universitäten abgelehnt, als zu detailliert und als Eingriff in ihre Autonomie angesehen werden. Obwohl auch die Fachhochschulen sich immer wieder für ein möglichst schlankes Hochschulgesetz einsetzen, das nur den unabdingbar notwendigen Rahmen vorgibt, sehen wir die Lage anders. Die bisher gesammelten Erfahrungen zeigen leider, dass die Promotionsordnungen restriktiv unsere Absolventen auszuschließen versuchen, indem sie etwa nur Abschlüsse mit der Note „sehr gut“ oder gar „sehr gut mit Auszeichnung“ als Befähigungsnachweis anerkennen, oder dass Promotionsausschüsse nicht nur die Auflage erteilen, einzelne Seminare zu belegen – was in der Summe meist auf zwei bis vier weitere Universitätssemester hinausläuft –, sondern gar einen eigenen Universitätsabschluss für die Zulassung zur Promotion fordern.

Diese Praxis soll nun durch das Verbot, die Zulassung an einen universitären Abschluss zu koppeln, für die Zukunft ausgeschlossen werden. Weiter soll für den Fall, dass „Eignungsfeststellungsverfahren“ für unsere Absolventen vorgesehen werden, dies künftig nur im Einvernehmen mit den Fachhochschulen bestimmt werden. Hier ist die Furcht der Universitäten vor Autonomieverlust besonders stark, während mich eher die Frage nach der Praktikabilität einer solchen Regelung beschäftigt. Außerdem stellen solche Sonderregelungen erneut eine Diskriminierung unserer Absolventen dar.

Ich plädiere daher dafür, auf solche aufwendigen Verfahren zugunsten einer eindeutigen Qualifikationsregelung zu verzichten. Eine solche Regelung könnte etwa lauten: „Als Nachweis der Befähigung gilt ein mindestens achtsemestriges Studium in einem für das Promotionsvorhaben geeigneten Fach mit einer Gesamtabschlussnote von mindestens ,gut’.“ Dies würde auch den bisher benutzten unbestimmten Begriff „entsprechend befähigte Fachhochschulabsolventen“, der zu restriktiver Auslegung geradezu einlädt, präzisieren. Außerdem würde damit auch klargestellt, dass ein lediglich sechssemestriger Bachelor-Abschluss, der in Zukunft gemäß der Bologna-Erklärung zur Harmonisierung des europäischen Hochschulraumes häufiger angeboten werden wird, nicht zu einem unmittelbaren Zugang zur Promotion berechtigt.

Insgesamt finde ich die Aufregung um die Neuregelung der Promotion bedauerlich, zeigt sie doch nur, dass die Universitäten den Fachhochschulen die Fähigkeit zur wissenschaftlichen Ausbildung nach wie vor absprechen. Ich würde mir dagegen wünschen, sich unsere Leistungen einmal unbefangen anzusehen, auch auf dem Gebiet der Promotionsvorbereitung. Unsere Hochschule vergibt nicht nur seit 1999 Promotionsstipendien im Rahmen der Frauenförderung, sondern hat seit 1992 eigene Promotionskollegs, in denen Promovenden/innen intensiv betreut und begleitet werden und zwar von Professoren/innen unserer Hochschule, die nicht nur selbst promoviert, sondern meistens auch habilitiert sind. Das Ergebnis lässt sich sehen. Nicht wenige Dissertationen sind bereits meist mit der Bestnote abgeschlossen, die universitären Doktorväter und -mütter sind des Lobes voll über die berufserfahrenen Promovenden.

Christine Labonté-Roset ist Rektorin der Fachhochschule Alice Salomon in Berlin

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