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Gesundheit: Ein Attest reicht nicht immer. Auch die Verhandlungsunfähigkeit muss nachgewiesen werden

Ein ärztliches Attest, das die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt, reicht regelmäßig aus, um das Fernbleiben von einem Gerichtstermin zu entschuldigen. Das Gericht ist aber berechtigt, weitere Auskünfte über den Grund des Fernbleibens zu verlangen.

Ein ärztliches Attest, das die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt, reicht regelmäßig aus, um das Fernbleiben von einem Gerichtstermin zu entschuldigen. Das Gericht ist aber berechtigt, weitere Auskünfte über den Grund des Fernbleibens zu verlangen. Darauf weist das Nürnberger Oberlandesgericht hin.

Gegen eine Frau, deren persönliches Erscheinen in einem Zivilprozess angeordnet war, verhängte ein bayerisches Landgericht ein Ordnungsgeld. Die Begründung dafür lautete, dass das von dem Anwalt der Beklagten überreichte Attest nicht erkennen lasse, aufgrund welcher Erkrankung sie der Verhandlung fernblieb. Der Aufforderung dies nachträglich zu erläutern, war die Frau nicht nachgekommen.

Der Anwalt legte Beschwerde ein und stellte klar, dass es seiner Mandantin nicht darauf angekommen sei, dem Gericht die Art ihrer Erkrankung zu verheimlichen. Sie wollte vielmehr vermeiden, die Krankheit in einer öffentlichen Verhandlung offenbart zu sehen, noch dazu gegenüber einer Prozessgegnerin, mit der sie - wie sich aus dem Rechtsstreit ergab - offenbar erbittert verfeindet war.

Nachdem mit der Bitte um vertrauliche Behandlung eine ergänzende ärztliche Bescheinigung eingereicht wurde, gab das Oberlandesgericht der Beschwerde statt und hob den Ordnungsgeldbeschluss auf. Die Hemmungen der Beklagten, Einzelheiten gegenüber ihrer Prozessgegnerin preiszugeben, seien nachvollziehbar und verständlich, heißt es im Beschluss der Nürnberger Richter.

Gleichwohl hätte die Frau bereits auf die erste Anforderung des Landgerichts das ergänzende Attest einreichen müssen, das auf entsprechendes Ersuchen in einem verschlossenen Umschlag gesondert verwahrt worden wäre, ohne dass die Gegenseite von dessen Inhalt Kenntnis erlangt hätte. Folge der verspäteten Mitteilung des Grundes der Verhandlungsunfähigkeit: Die Beklagte hat die Kosten der Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss zu tragen (OLG Nürnberg AZ: 1 W 2580 / 98).

kmw

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