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Gesundheit: Freie Universität: Die Rechtslage

Bis jetzt: Das Hochschulgesetz sieht für Studenten, die die Zwischenprüfung oder das Abschlussexamen nicht rechtzeitig bestehen, Beratungsgespräche vor. Aber das Gesetz ist so großzügig angelegt, dass ein Student bis zur Zwischenprüfung sechs Semester statt vier studieren kann, ohne dass ihm andere Konsequenzen als ein Beratungsgespräch drohen.

Bis jetzt: Das Hochschulgesetz sieht für Studenten, die die Zwischenprüfung oder das Abschlussexamen nicht rechtzeitig bestehen, Beratungsgespräche vor. Aber das Gesetz ist so großzügig angelegt, dass ein Student bis zur Zwischenprüfung sechs Semester statt vier studieren kann, ohne dass ihm andere Konsequenzen als ein Beratungsgespräch drohen. Erst wenn er die fünf Semester im Hauptstudium um zwei Semester überzieht, hat er an einer Prüfungsberatung teilzunehmen. Kommt er dieser Pflichtberatung nicht nach, so kann er exmatrikuliert werden. Wie lange der Student nach der Beratung noch studiert, ist ihm überlassen. Sanktionen gibt es bisher nicht.

In Zukunft: Jetzt will es die FU konkreter machen: Die verbindliche Prüfungsberatung beginnt bei Überziehung der Regelstudienzeit um drei Semester. In der Beratung muss der Student nachweisen, was er bisher an Studien- und Prüfungsleistungen erbracht hat. In der Prüfungsberatung kann dem Studenten dann die Auflage erteilt werden, welche Leistungen er noch zu erfüllen hat. "Dabei sind die persönlichen Umstände des Studenten zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Überprüfung der Erfüllung der Auflage. Wird die Auflage nicht erfüllt, erfolgt die Exmatrikulation."

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