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Gesundheit: Hochschullehrerdienstrecht: Habilitation wird nicht verboten

Bei der Reform des Hochschullehrerdienstrechtes und der neuen Professorenbesoldung nähern sich die Positionen von Bund und Ländern an. Bundesbildungsministerin Edelgard Bulmahn (SPD) ist offenbar bereit, auf das von ihr zunächst angestrebte "Verbot" der Habilitation zu verzichten.

Bei der Reform des Hochschullehrerdienstrechtes und der neuen Professorenbesoldung nähern sich die Positionen von Bund und Ländern an. Bundesbildungsministerin Edelgard Bulmahn (SPD) ist offenbar bereit, auf das von ihr zunächst angestrebte "Verbot" der Habilitation zu verzichten. Dies geht aus einem "Sachstandsvermerk" der Kultusministerkonferenz hervor. Noch vor der Sommerpause soll der Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht werden.

Nach dem aktuellen Verhandlungsstand soll der Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation des Professoren-Nachwuchses künftig "in der Regel" über die Junior-Professur erfolgen. Mit der Formulierung "in der Regel" im neuen Hochschulrahmengesetz soll gesichert werden, dass grundsätzlich landesweit mindestens 51 Prozent der neu berufenen Professoren den Weg über die Junior-Professur gehen müssen.

Zudem soll festgelegt werden, dass beim Qualifikationsnachweis eine Habilitation nicht höherrangig gewertet werden darf als die Juniorprofessur. Als alternative Wege für die Berufung auf eine Universitätsprofessur werden in dem KMK-Papier weiterhin "die Qualifizierung auf Grund beruflicher Tätigkeit", "die wissenschaftliche Qualifizierung im Ausland" und "die Qualifizierung durch wissenschaftliche Tätigkeit"genannt.

Ministerin Bulmahn ist vor allem auf die Bedenken Bayerns gegen eine vollständige Abschaffung der Habilitation eingegangen. Wissenschaftsminister Hans Zehetmair (CSU) hatte sich wiederholt dagegen gewandt, zuletzt in einer Rede vor der Hochschulrektorenkonferenz am 19. Februar in Berlin. "Unter Berücksichtigung der Kultur der einzelnen Fächer ist die Habilitation auch in der Zukunft ein unverzichtbarer Weg zur Feststellung der Qualifikation für die Berufung auf eine Professur", sagte Zehetmair. "Ein Verbot der Habilitation durch den Staat wäre ein schwerer Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Universitäten. Ich bestreite darüber hinaus dem Bund auch die Gesetzgebungs-Kompetenz, durch Rahmenrecht mit unmittelbarer Geltung für die Länder die Durchführung von Habilitationsverfahren zu unterbinden."

Auch der Sprecher der SPD-geführten Bundesländer, der rheinland-pfälzische Bildungsminister Jürgen Zöllner, ist gegen eine völlige Abschaffung der Habilitation. "Sie soll keine Regelvoraussetzung mehr sein, aber auch nicht verboten werden", sagte Zöllner in einem Interview.

Auch in anderen Fragen der beabsichtigten Dienstrechtsreform gibt es weitere Annäherung. So besteht inzwischen auch Einvernehmen über die Vergabepraxis der "variablen Gehaltsbestandteile". Sie können künftig vergeben werden für die individuelle Leistung in Forschung, Lehre, Weiterbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Auch die Übernahme von Leitungsämtern an Hochschulen und Fachbereichen wird künftig berücksichtigt.

Das "Verbot von Hausberufungen" wird mit der Einführung der Junior-Professur verschärft. Für eine Ausnahmeregelung muss in begründeten Fällen der Bewerber nach seiner Promotion die Hochschule gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenen Hochschule wissenschaftlich tätig gewesen sein. Einvernehmen herrscht darüber, dass eine Junior-Professur nicht länger als sechs Jahre dauern soll.

In der Arbeitsgruppe "Besoldungsrecht", in der auch die Innenpolitiker von Bund und Ländern und die Finanzministerkonferenz vertreten sind, besteht grundsätzlich die Tendenz, Obergrenzen bei der Bezahlung weiter aufzulockern und den Ländern mehr Spielraum zu geben.

Der Wunsch Bayerns nach Flexibilisierung des Grundgehalts fand in der Arbeitsgruppe "Besoldungsrecht" keine Unterstützung. Die Wissenschaftsminister der unionsgeführten Länder hatten sich darauf verständigt, gegenüber dem Bund zu fordern, dass den Ländern ein Besoldungsrahmen für das Grundgehalt in Höhe von 7000 bis 8500 Mark (W 2) beziehungsweise 8500 bis 10 000 Mark (W 3) eingeräumt wird. Das Modell des Bundes sieht dagegen für W 2 ein Grundgehalt von 7000 Mark (plus durchschnittlich 2000 Mark Zulagen) vor, für W 3 ein Grundgehalt von 8500 Mark (plus durchschnittlich 3100 Mark Zulagen). Ein solches Bandbreiten-Modell bei der Professorenbesoldung bietet in der Sicht der Union Vorteile im Wettbewerb mit der Wirtschaft um Spitzenkräfte.

Karl-Heinz Reith

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