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Gesundheit: Mitbestimmung macht erfinderisch

Die Viertelparität an den Berliner Unis ist zu Unrecht gefürchtet Von Andreas Keller

Die Studentenproteste an den Berliner Universitäten haben eindrucksvoll unter Beweis gestellt, dass Mitbestimmung an den Hochschulen keine Frage von gestern ist. Jetzt aber geht an den Berliner Hochschulen ein Gespenst um – das Gespenst der Viertelparität. Die Forderung nach einer gleichberechtigten Beteiligung der aller Gruppen – Professoren, akademische Mitarbeiter, Studierende und administrativtechnisches Personal – steht nicht nur ganz oben auf studentischen Forderungskatalogen, sondern ist auch im Koalitionsvertrag des SPD-PDS-Senats zu finden.

Bislang haben Politiker die Forderung nach viertelparitätischer Mitbestimmung mit einem Hinweis auf die Vorgaben des Hochschulrahmengesetzes (HRG) sowie auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abgewehrt. Mit der grundlegenden Deregulierung des HRG 1998 hat sich jedoch der Gestaltungsspielraum der Länder substanziell erweitert: Bundestag und Bundesrat haben vor fünf Jahren fast alle Organisationsvorschriften ersatzlos aus dem Rahmenrecht gestrichen.

Seitdem schreibt das HRG nicht mehr pauschal für alle Hochschulgremien absolute Professorenmehrheiten vor. Das HRG verlangt nur noch, dass die Professorengruppe bei Entscheidungen in Angelegenheiten der Lehre über mindestens 50 Prozent der Stimmen verfügen muss. Dabei ist jedoch die Evaluation der Lehre ausdrücklich ausgenommen. Darüber hinaus muss die Professorengruppe bei Entscheidungen, die die Forschung oder die Hochschullehrerberufung „unmittelbar betreffen“, über mehr als 50 Prozent der Stimmen verfügen. Damit hat der Gesetzgeber die Vorgaben des Rahmenrechts auf die Anforderungen des Hochschulurteils des Bundesverfassungsgerichts von 1973 zurückgeführt.

Aber auch das Karlsruher Hochschulurteil verlangt keineswegs die flächendeckende Einführung von Professorenmehrheiten in allen Hochschulgremien, sondern lässt viertelparitätische Entscheidungen unter bestimmten Voraussetzungen zu: Eben wenn Forschung und Lehre nicht „unmittelbar“, sondern nur mittelbar oder überhaupt nicht betroffen sind.

Tatsächlich fallen im Hochschulalltag sehr häufig Entscheidungen, die Forschung und Lehre nur mittelbar betreffen. Hierzu gehören zum einen Satzungsfragen und Wahlen. Rechtlich ist die rot-rote Mehrheit im Abgeordnetenhaus also nicht gehindert, eine viertelparitätische Zusammensetzung der für Satzungen und Wahlen zuständigen Konzile vorzusehen. Dies ist unstrittig.

Zum anderen ist an Haushalts- und Wirtschaftsfragen, Struktur- und Entwicklungsplanung oder an die Hochschulverträge mit dem Senat zu denken. Die gegenwärtige Stärkung der Hochschulautonomie konfrontiert die Hochschulen mehr und mehr mit neuen „Mitbestimmungstatbeständen“, die früher in den Aufgabenbereich des Staates fielen. Die strengen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts laufen für diese neuen Situationen leer, weil sie Forschung und Lehre in der Regel nur mittelbar betreffen. Die Frage, welche Professuren in Folge der staatlichen Kürzungsvorgaben gestrichen werden müssen, dürfte also auch von einem viertelparitätischen Hochschulorgan beantwortet werden.

Niemand konnte bisher plausibel machen, warum ausgerechnet die Zentralisierung möglichst vieler Kompetenzen bei exklusiven Leitungsorganen zu rationalen und effizienten Entscheidungen führen soll. Die Berliner Studierenden fragen zu Recht, ob die viel gescholtenen Verkrustungen der universitären Gremienbürokratie nicht auch mit deren eingebautem Mehrheitsautomatismus zu tun hat. Solange prinzipiell eine Gruppe alle anderen überstimmen kann, hat diese keinen Anlass, ihre eigenen Interessen mit denen der anderen Hochschulmitglieder zum Ausgleich zu bringen. Die Chance, mehr Innovation durch Partizipation zu erreichen, bleibt ungenutzt.

Der Einwand, die Forderung nach paritätischer Mitbestimmung kollidiere prinzipiell mit Rahmenrecht oder Verfassungsrecht, ist heute überholt. Die Berliner Hochschulen können es sich daher nicht länger leisten, auf die Effizienzreserven wirksamer Mitbestimmungsrechte zu verzichten.

Der Autor ist Politikwissenschaftler und Mitglied im Bundesvorstand des Bundes demokratischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler. Er arbeitet an der Charité.

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