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Gesundheit: Pingpong mit dem Hochschulrecht

Mit der Föderalismusreform bleiben dem Bund in der Bildungspolitik nur noch zwei Felder für die Gesetzgebung: der Hochschulzugang und die -abschlüsse. Beides ist Teil der konkurrierenden Gesetzgebung, die dem Bund die Möglichkeit gibt, eine Sache an sich zu ziehen.

Mit der Föderalismusreform bleiben dem Bund in der Bildungspolitik nur noch zwei Felder für die Gesetzgebung: der Hochschulzugang und die -abschlüsse. Beides ist Teil der konkurrierenden Gesetzgebung, die dem Bund die Möglichkeit gibt, eine Sache an sich zu ziehen. Das Verfassungsgebot, dass der Bund nur dann etwas regeln darf, wenn es zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit zwingend geboten ist, gilt hier nicht. Allerdings dürfen die Länder von den Bundesgesetzen zu Hochschulzugang oder -abschlüssen abweichen – nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren bis 2008, wie Edmund Stoiber (CSU) nach der Föderalismus-Einigung erklärte. Welchen Spielraum haben die Länder? Von der Einführung von Bachelor und Master können sie nicht abweichen, weil sie auf europäischer Ebene vereinbart wurde. Möglich wäre es aber, die alten einzügigen Studiengänge, die zum Staatsexamen für Lehrer führen, zu erhalten. Die Länder könnten ihre Unis auch zwingen, statt der von ihnen im Moment bevorzugten sechssemestrigen stärker auf achtsemestrige Bachelors zu setzen . Bleibt der Unizugang: Hier könnten die Länder eigene Kriterien aufstellen, wer studieren kann. Im Extremfall könnten so sechzehn verschiedene Regelungen entstehen, ein „Flickenteppich“, sagt Nicolette Kressl, Vize der SPD-Bundestagsfraktion. Deshalb müsse die Abweichungsregel verhindert werden. Kressl sieht eine weitere Gefahr: Da der Bund auf die Abweichungen erneut mit einem Bundesgesetz reagieren kann, das wiederum die Länder ändern können, drohe die Gesetzgebung zu einem „Pingpongspiel“ auszuarten. afk/tiw

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