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PROF. TSOKOS ermittelt: Mit List und Spucke

Der Leiter der Berliner Rechtsmedizin über einen Mann, der beim Vaterschaftstest schummeln wollte

Es war der raffinierteste Täuschungsversuch, mit dem wir es bislang zu tun hatten, und dass er aufgeflogen ist, kam den Mann teuer zu stehen.

Das Jugendamt hatte vor dem zuständigen Amtsgericht die Feststellung der Vaterschaft beantragt. Die ehemalige Lebensgefährtin des Manns gab ihn als Vater ihres anderthalbjährigen Kindes an und wollte Unterhaltsansprüche gegen ihn geltend machen. Der Beklagte, Mitte 30 und von Beruf Arzt, stritt eine Vaterschaft ab. Das Gericht ordnete ein Gutachten an.

Einmal wöchentlich, dienstags zwischen neun und zwölf Uhr, findet bei uns in der Rechtsmedizin die Speichelprobenentnahme für Vaterschaftstests statt. Zu dieser fand sich auch der Beklagte ein. Zur Überprüfung seiner Identität legte er den Personalausweis vor; wie gesetzlich gefordert machten wir ein Foto von ihm und nahmen Fingerabdrücke. Anschließend entnahmen wir mit einem Wattestäbchen eine Speichelprobe. Bei der Analyse stellten die Mitarbeiter unserer Abteilung für Forensische Genetik fest, dass eine Mischspur aus verschiedenem Erbgut vorlag: Das DNS-Material stammte von zwei männlichen Personen, die väterlichen Merkmale des Kindes ließen sich in der Mischspur jedoch deutlich erkennen.

Offenbar war der Mann zum Test mit fremder Spucke im Mund erschienen. Die zweite Speichelprobe und eine zusätzliche Blutprobe waren eindeutig: Der Beklagte war der Vater.

Jährlich führen wir etwa 200 dieser Tests durch. Inzwischen gibt es auch etliche private Firmen, die solche Untersuchungen anbieten. Vor Gericht werden die Ergebnisse dieser kommerziellen Labore jedoch nicht anerkannt: Sie entsprechen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Unklar ist etwa, ob die meist per Post eingereichten Proben tatsächlich von den angegebenen Personen stammen und wie sie beschafft worden sind – die Bundesregierung hat gerade ein Gesetz verabschiedet, das heimliche Vaterschaftstests untersagt.

Täuschungsmanöver, wie das des Arztes, kommen zwar nicht häufig, aber doch gelegentlich vor. Ein Klassiker ist, dass der Beklagte zur Speichelentnahme nicht selbst erscheint sondern einen Freund vorschickt, der ihm ähnlich sieht oder einen gefälschten Personalausweis vorlegt. Der Gesetzgeber versteht diesbezüglich jedoch keinen Spaß: Die an der Täuschung beteiligten Personen erwartet eine Anzeige wegen versuchten Prozessbetrugs. Darauf stehen Freiheitsstrafen oder Geldbußen. Auch dem Arzt droht nun ein solches Verfahren. Die doppelten Laborkosten in Höhe von 600 Euro hat er ohnehin zu tragen.

Michael Tsokos

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