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Gesundheit: Streichung von Studienplätzen rechtens

In der Rechtsprechung über die Zulassung in Fächern mit Numerus Clausus (NC) zeichnet sich eine Wende ab.Der fünfte Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin hat jetzt in zwei Entscheidungen erklärt, daß durch die Wiedervereinigung in Berlin eine einmalige Sondersituation entstanden ist, die es rechtfertige, daß die Kapazität in NC-Fächern verringert werde.

In der Rechtsprechung über die Zulassung in Fächern mit Numerus Clausus (NC) zeichnet sich eine Wende ab.Der fünfte Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin hat jetzt in zwei Entscheidungen erklärt, daß durch die Wiedervereinigung in Berlin eine einmalige Sondersituation entstanden ist, die es rechtfertige, daß die Kapazität in NC-Fächern verringert werde.Durch verschiedene Gesetze in der Humanmedizin, der Zahmedizin und in der Pharmazie war in der Vergangenheit bereits die Zulassungskapazität verringert worden.Aber die Verwaltungsgerichte hatten meistens erklärt, daß sie eine derartige Verringerung der Zulassungschancen für die junge Generation nicht akzeptieren.Die freie Wahl des Berufes und damit auch des Studienfaches sei durch das Grundgesetz garantiert - die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebiete eine erschöpfende Nutzung der vorhandenen Kapazitäten.

Außer einer Verringerung der Studienplätze durch Gesetze hatte es auch eine Reduzierung durch die verschiedenen Sparauflagen gegeben.Wenn weniger Personal für die Lehre zur Verfügung steht, können auch weniger Studenten zugelassen werden.Solche Verringerung gab es zum Beispiel in der Pyschologie und in der Pharmazie der FU.Auch diese Reduzierungen wurden bisher von den Verwaltungsgerichten kritisiert, und die Studenten, die sich einen Studienplatz erklagen wollten, bekamen fast immer recht.

Die Folge war für die Universitäten verheerend: In einzelnen Fächern stand weniger Personal für die Lehre zur Verfügung, aber die Gerichte taten so, als ob noch das alte Personal vorhanden sei und auf der Grundlage des alten Personals wesentlich mehr Studenten studieren könnten.Der Name für diesen Zustand war schnell gefunden: fiktives Lehrangebot.

Jetzt hat das Oberverwaltungsgericht in Zulassungsstreitigkeiten erklärt, daß durch die Wiedervereinigung eine extreme Sondersituation entstanden sei, weil das Land Berlin zur gleichen Zeit auch einen massiven Abbau der Bundeshilfe zu verkraften hatte und die Hochschulen in beiden Stadthälften neu ordnen mußte.Die dadurch entstandenen finanziellen Kürzungen und Anpassungen seien nicht von der Hand zu weisen.Außerdem bestehe jetzt eine neue Situation durch die Verträge, die zwischen den Hochschulen und dem Land Berlin 1997 abgeschlossen worden waren und bis zum Jahr 2000 gelten.In diesen Hochschulverträgen seien für einem mittelfristigen Zeitraum feste Zuschußsummen für die Universitäten vorgesehen.Die Politiker hätten klargestellt, daß das damit gegebene Haushaltsvolumen unter keinen Bedingungen erhöht werden könne.

Die Hochschulverträge und die Millioneneinsparungen hätten weiterhin dazu geführt, daß die Universitäten Strukturpläne beschließen mußten.So sehe zum Beispiel der Strukturplan der Freien Universität eine Verringerung des Professorenbestandes von einst 570 auf 360 Professuren im Jahr 2003 vor.Unter diesen Zwängen habe sich die Freie Universität entschieden, ein volles Lehrangebot auch in den Massenfächern zu bieten, zum zweiten die kleinen Fächer aufrechtzuerhalten und die besonderen Bedingungen in Numerus-Clausus-Fächern zu berücksichtigen.

Alle diese Beschlüsse betrachtet das Oberverwaltungsgericht als ausreichende Grundlage, um eine Verringerung der Zulassungskapazität auch in Numerus-clausus-Fächern zu rechtfertigen.Damit sei eine Grundlage für die notwendige Abwägung zwischen den Interessen der Universität und den Interessen der Studienbewerber auf eine freie Wahl des Berufs gegeben.

Unter diesen Bedingungen könne das fiktive Lehrangebot wegfallen, sagte das Oberverwaltungsgericht, denn neue Stellen könnten bei einer Zulassung von mehr Studenten nicht mehr geschaffen werden.Einen Wermutstropfen verpaßte das Oberverwaltungsgericht der Freien Universität dennoch: Unterschiedlos könne das gesamte fiktive Lehrangebot nicht wegfallen - die Verhältnismäßigkeit gebiete eine stufenweise Reduzierung (Aktenzeichen: OVG 5 NC 192.99 und OVG 5 NC 146.99). U.S.

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