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Gesundheit: Über den Nachwuchs richten

Mit welchen Argumenten die Länder und der Bund nach Karlsruhe gehen

Die Gesetzesnovelle zur Juniorprofessur hat „viele Mängel“, wie der Staatsrechtler Josef Isensee (Bonn) sagt, der die drei antragstellenden Länder vertritt.

1. Die Zustimmung des Bundesrates fehlte

Der Bundesrat hätte der Novelle zustimmen müssen. Denn der Bund habe mit seiner Novelle in die Organisationshoheit der Länder eingegriffen, indem er dort Fragen der Ausschreibung, der Berufung oder des Aufrückens auf eine Lebenszeitprofessur geregelt habe. Diese Argumentation weist Hans Meyer (Humboldt-Universität), der für den Bund streitet, zurück: Die Zustimmung des Bundesrates war nicht nötig. Der Bund hat nur Rahmenvorschriften erlassen, die sich nur an die Landesgesetzgeber, nicht an die Landesverwaltungen richten.

Sollten die Richter in Karlsruhe in diesem Punkt den Ländern Recht geben, wäre die Novelle nicht gültig. Ein solches Urteil würde besonders hohe Wellen schlagen, weil damit bereits eine Vorentscheidung über die Frage der Studiengebühren gefallen wäre, wie sowohl Isensee als auch Meyer meinen. Auch gegen das Verbot von Studiengebühren für das Erststudium, das in der sechsten Novelle des Hochschulrahmengesetzes des Bundes festgeschrieben ist, klagen unionsgeführte Länder in Karlsruhe, auch dieser Novelle hatte der Bundesrat nicht zugestimmt.

Kippt die Novelle zur Juniorprofessur, kippt auch das Verbot der Studiengebühren – die Länder dürften selbst entscheiden, ob sie Studiengebühren nehmen.

2. Der Bund überschreitet seine Grenzen

Die Länder meinen, der Bund habe mit seiner Novelle seine Grenzen überschritten. In seinen Rahmengesetzen dürfe er keine Details wie die Juniorprofessur vorschreiben. Dabei berufen sich die Länder auf das erst vor zehn Jahren verschärfte Grundgesetz. Dadurch wurde die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf Fälle eingeschränkt, in denen „die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht“, wie es im Grundgesetz heißt.

Aus Sicht des Bundes dagegen ist die Juniorprofessur auch eine Frage der Wirtschaftseinheit. Könnte der Bund das Personalwesen an den Hochschulen nicht mehr regeln, würde jedes Bundesland anders verfahren. Für die Mobilität des Nachwuchses wäre das fatal, sagt Hans Meyer. Dabei stützt Meyer sich auch auf das „Altenpflegeurteil“: Vor zwei Jahren hatte das Bundesverfassungsgericht dem Bund zugestanden, den Ausbildungsweg zum Altenpfleger zu vereinheitlichen, weil dies zur Wahrung der wirtschaftlichen Einheit erforderlich sei. Dazu gehört auch der staatliche Bereich.Das wollen die Länder nicht gelten lassen: „Die Frage der Wirtschaftseinheit wird nicht berührt“, sagt Isensee. Es gehe um Forschung und Lehre, also um die Kultur.

3. Die Freiheit von Forschung und Lehre

Aus Sicht der Länder ist von der Novelle auch die in der Verfassung verbürgte Freiheit von Forschung und Lehre berührt. „Es gehört zu den Grundrechten einer Universität, über die wissenschaftliche Qualifikation zu entscheiden. Diese Möglichkeit wird ihr genommen, wenn die Habilitation abgeschafft wird“, sagt Isensee. Dabei sei dann auch das Prinzip der „Bestenauslese" berührt. Mit der Abschaffung der Habilitation werde den Hochschulen ein wichtiges Element der Auslese genommen. Isensee sieht in der Habilitation ein „Gütesiegel“, das eine Fakultät vergibt.

Das Argument der Bestenauslese hält Meyer für „Unfug“. „Die Habilitation ist in den meisten Ländern der Welt unbekannt, trotzdem gibt es dort eine Bestenauslese.“ In Deutschland entscheide ein Professor oder eine Professorin im Alleingang, wer sich an die Habilitation setzen darf – nach eigenen Kriterien. „Erst wenn diese informelle Zulassung entfällt, wird Bestenauslese möglich“, sagt Meyer. Außerdem habe der Bund die Habilitation ja nicht völlig ausgeschlossen: Sie dürfe nur als Prüfungsverfahren keinen Einfluss mehr auf die Berufung zum Professor haben – nichts spreche aber dagegen, bei der Berufung die Leistung des „zweiten Buches“ zu würdigen.

4. Juniorprofs sind keine Professoren

Die Länder führen außerdem das Prinzip der „Gruppenhomogenität“ ins Feld. Das Hochschulrahmengesetz will, dass die Juniorprofessoren genauso behandelt werden wie Lebenszeitprofessoren – doch sind sie nicht wie die Mehrzahl der Lehrstuhlinhaber habilitiert, müssen sich eines Tages deren Evaluation stellen und sehen einer ungewissen Zukunft entgegen, während die „richtigen“ Professoren auf Lebenszeit verbeamtet sind, wie Isensee ausführt. In seinem Hochschulurteil von 1973 hatte das Bundesverfassungsgericht den Professoren in der Gruppenuni aber eine herausgehobene Stellung zuerkannt und auch geurteilt, die Gruppe der Hochschullehrer müsse „homogen, das heißt nach Unterscheidungsmerkmalen zusammengesetzt sein, die sie gegen andere Gruppen eindeutig abgrenzen“. Aus Sicht der drei Länder verwässern die Juniorprofessoren diese klare Abgrenzung zum wissenschaftlichen Mittelbau. Hans Meyer nennt solche Überlegungen „merkwürdig“: Die Juniorprofessoren hätten dieselben Rechte und Pflichten wie Lebenszeitprofessoren und markant andere als der Mittelbau.

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