zum Hauptinhalt

Gesundheit: Weg frei für den Nachwuchs

Im Februar 2002 tritt ein Änderungsgesetz zum Hochschulrahmengesetz (HRG) in Kraft. Danach dürfen wissenschaftliche Mitarbeiter 12 Jahre – Mediziner 15 Jahre – befristet beschäftigt werden: sechs Jahre vor und sechs (Mediziner neun) Jahre nach der Promotion.

Im Februar 2002 tritt ein Änderungsgesetz zum Hochschulrahmengesetz (HRG) in Kraft. Danach dürfen wissenschaftliche Mitarbeiter 12 Jahre – Mediziner 15 Jahre – befristet beschäftigt werden: sechs Jahre vor und sechs (Mediziner neun) Jahre nach der Promotion. Damit wurde zwar die bis dahin geltende Fünf-Jahres-Frist verlängert – aber mit strengeren Auflagen als zuvor. Nach der alten Regel wurden Promotionszeiten nicht angerechnet und Verträge konnten so kombiniert werden, dass zahllose wissenschaftliche Mitarbeiter praktisch unbegrenzt auf Nachwuchsstellen bleiben konnten. Bundesforschungsministerin Bulmahn betonte, dass es den Wissenschaftlern nicht zuzumuten sei, so lange in den Instituten zu bleiben, bis sie auf dem Arbeitsmarkt keine Chance mehr haben. Außerdem sollten Qualifikationsstellen für junge Forscher frei sein und nicht von Älteren blockiert werden. -ry

-

Zur Startseite