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Gesundheit: Wenn Vierbeiner auf dem Wunschzettel stehen, ist auch die Haftung zu berücksichtigen

Noch sieben Tage sind es bis zum Weihnachtsfest und manch ein Kind wird einem ganz besonderen Wunsch jetzt Nachdruck verleihen: Der Kleine wünscht sich nichts sehnlicher als einen Hund und schwört täglich, dass er seinen neuen Freund auch ausführen und pflegen werde. Die Große unterstützt ihren Bruder und verspricht ihre tatkräftige Hilfe.

Noch sieben Tage sind es bis zum Weihnachtsfest und manch ein Kind wird einem ganz besonderen Wunsch jetzt Nachdruck verleihen: Der Kleine wünscht sich nichts sehnlicher als einen Hund und schwört täglich, dass er seinen neuen Freund auch ausführen und pflegen werde. Die Große unterstützt ihren Bruder und verspricht ihre tatkräftige Hilfe. Ein Hund wäre toll, aber trotzdem hätte sie lieber ein Pferd. Wenn Kinder sich Haustiere wünschen, sollten Eltern bei ihrer Entscheidung aber nicht nur pädagogische oder finanzielle Aspekte bedenken, sondern auch die mit der Tierhaltung verbundenen rechtlichen Risiken berücksichtigen. Denn diese reichen von der Ersatzpflicht von Reinigungskosten für Kleidungsstücke bis hin zu Schmerzensgeld für einen von einem Tier verletzten Menschen.

Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches haftet der Halter eines Tieres grundsätzlich für alle Personen- oder Sachschäden, die das von ihm gehaltene Tier verursacht. Im letzten Jahr entschied das Oberlandesgericht Köln beispielsweise, dass der Halter eines Hundes für den Schaden aufzukommen habe, den ein Autofahrer verursachte, nachdem er einem plötzlich auf die Straße laufenden Hund auswich und vor eine Hauswand fuhr.

Neben die zivilrechtliche Haftung des Tierhalters auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld kann im Einzelfall aber auch eine strafrechtliche Verantwortung treten. Aufsehen erregte in Berlin vor einiger Zeit der tragische Tod eines Jungen, der aus Angst vor einem nicht angeleinten "Kampfhund" vom Gehweg auf die Straße rannte und dort von einem Fahrzeug erfasst und getötet wurde. In der Schweiz, wo eine vergleichbare Rechtslage herrscht, war im letzten Jahr der Fall eines Hundehalters zu entscheiden, dessen Hund bellend eine Reiterin auf ihrem Pferd verfolgte. Das Pferd, das durch das bloße Gebell des Hundes unruhig wurde und von der Reiterin nicht mehr kontrolliert werden konnte, warf diese schließlich ab. Die Reiterin verletzte sich bei dem Sturz schwer und ließ den Hundehalter auch strafrechtlich wegen fahrlässiger Körperverletzung zur Verantwortung ziehen.

Nach geltendem Recht hilft es dem Tierhalter in der Regel nicht, wenn er das von ihm gehaltene Tier ordnungsgemäß beaufsichtigt, der Schaden aber gleichwohl eintritt. Denn die Tierhalterhaftung ist eine sogenannte Gefährdungshaftung, das heißt, der Halter haftet unabhängig von einem etwaigen Verschulden hinsichtlich des schädigenden Tierverhaltens.

Etwas anders liegt der Fall, wenn ein Nutztier, das vom Tierhalter im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Betätigung gehalten wird, einen Schaden verursacht. Unter Nutztieren versteht man Tiere, die zu Erwerbszwecken gehalten werden, beispielsweise Pferde, Rinder, Schafe oder Schweine. In diesen Fällen kann sich der Tierhalter von der Schadensersatzpflicht befreien, wenn er das Tier mit der erforderlichen Sorgfalt beaufsichtigt hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Diese Ausnahme ist insbesondere wichtig für Landwirte, die als Tierhalter für das von ihnen auf Weiden gehaltene Vieh verantwortlich sind. Beispiele aus der Rechtsprechung sind etwa ein Schäfer, der für seine nachts auf einer Autobahn befindlichen Schafe zur Verantwortung gezogen wurde, oder ein Landwirt, dessen aus einer Weide ausgebrochene Kuh einen Polizisten beim Versuch, sie wieder einzufangen, verletzte.

Ein solcher Weg aus der Haftung ist allerdings im Rahmen der Haltung von Haustieren als sogenannten "Luxustieren" nicht möglich. Die Familie, deren Dackel den Briefträger beißt, kann sich nicht darauf berufen, dass das Tier angeleint und beaufsichtigt war. Hier werden die Tierhalter allein dafür haftbar gemacht, dass sie ein Tier halten und damit eine potenzielle Gefahrenquelle geschaffen haben. Auch derjenige, der infolge einer besonderen Pflichtübernahme die Aufsicht über das von einem anderen gehaltene Tier führt, ist für einen von dem Tier verursachten Schaden verantwortlich. In Fällen, in denen die Aufsicht aus bloßer Gefälligkeit übernommen wurde, ist nicht der Aufsehende, sondern weiterhin der Tierhalter für sein Tier im Sinne einer Schadensersatzpflicht verantwortlich. In diesen Fällen können sich Probleme bei der Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsverhältnis und einer besonderen Pflichtübernahme und der daraus folgenden Frage der Verantwortlichkeit für das Tier ergeben - ob man sich diesen Fragen aber überhaupt stellen will, sollte man schon vor der Bescherung entscheiden.

Der Autor Jürgen Rodegra ist promovierter Rechtsanwalt in Berlin-Mitte; der Co-Autor Martin Buth ist Rechtsreferendar in derselben Kanzlei.

Jürgen Rodegra, Martin Buth

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