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Gesundheit: Zwei Grundgehälter für Professoren

Die Konturen für eine Dienstrechtsreform in der Wissenschaft zeichen sich immer deutlicher ab. Im April will die von Bildungsministerin Edelgard Bulmahn eingesetzte Expertenkommission unter Vorsitz von Hans Meyer, dem Präsidenten der Humboldt-Universität, ihre Vorschläge veröffentlichen.

Die Konturen für eine Dienstrechtsreform in der Wissenschaft zeichen sich immer deutlicher ab. Im April will die von Bildungsministerin Edelgard Bulmahn eingesetzte Expertenkommission unter Vorsitz von Hans Meyer, dem Präsidenten der Humboldt-Universität, ihre Vorschläge veröffentlichen. Nach der letzten Sitzung der Expertenkommission wurde bekannt, dass es ein unterschiedliches Grundgehalt für die Professoren an den Universitäten und die Professoren an den Fachhochschulen geben soll. Für die Universitätsprofessoren soll das Grundgehalt bei etwa 8300 Mark monatlich liegen, für die Fachhochschulprofessoren bei 7000 Mark.

Da die Gehaltssteigerung durch das Alter fortfallen soll und die dadurch frei werdenen Mittel für Zulagen verwendet werden, die je nach Leistung und übernommenen Funktionen schwanken, stünden etwa 20 Prozent des bisherigen Gehalts für solche Zulagen zur Verfügung. Offen ist noch die Frage, welche Zulagen später auf die Pension angerechnet werden. Als schwierig zu lösen erscheint auch die Frage, für wen und von welchem Zeitpunkt an das neue Recht gelten soll. Sollte das neue Besoldungs- und Dienstrecht nur für die neu eingestellten Wissenschaftler gelten, so könnte es bis zu 35 Jahren dauern, bis alle Professoren nach dem neuen Recht ihr Geld bekämen. Man könnte sich auch auf ein Wahlrecht einigen, das es den Professoren freistellt, zwischen der alten und der neuen Vergütung zu wählen. Das hätte den Nachteil, dass die Hochschullehrer, die nicht mit Zulagen rechnen können, bei dem alten Besoldungsrecht bleiben. Würde man dagegen einen Stichtag einführen, von dem an das neue Recht gilt, wird mit gerichtlichen Klagen gerechnet. Denn ursprünglich waren die Professoren (C-Besoldung) von der Dienstrechtsreform, die für den Bereich der A-Besoldung seit 1997 gilt, ausgenommen worden.

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