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Panorama: Heimgeleuchtet

Diese Nachbarschaftsposse hat Rechtsgeschichte geschrieben: Weil der BKA-Beamte Gregor Z. die 40-Watt-Birne einer Laterne am seinem Hauseingang nachts stets angeschaltet, und so das Schlafzimmer des benachbarten Amtsrichters Bernhard G.

Diese Nachbarschaftsposse hat Rechtsgeschichte geschrieben: Weil der BKA-Beamte Gregor Z. die 40-Watt-Birne einer Laterne am seinem Hauseingang nachts stets angeschaltet, und so das Schlafzimmer des benachbarten Amtsrichters Bernhard G. angeblich "taghell" erleuchtet hatte, war der Jurist vor Gericht gezogen. Die nächtliche Leuchte stelle eine Provokation und einen Angriff auf seine Gesundheit dar, so der lichtgeplagte Kläger.

Am Mittwoch entscheiden jetzt drei Berufs- und zwei Laienrichter des Wiesbadener Landgerichts: Nachbar Gregor Z. darf die Laterne nachts nur noch anschalten, wenn er ortsunkundigen Besuch erwartet. Das Argument des jungen BKA-Beamten, er wolle Einbrecher abschrecken, ist für die Kammer "als unredlich entlarvt." Corpus delicti ist eine schmiedeeiserne Laterne im ansonsten eher friedlichen Goethering im Wiesbadener Stadtteil Nordenstadt. Seit einem Jahr herrscht Krieg zwischen den Nachbarn.

Wegen der Belastung in Folge der öffentlich geführten Auseinandersetzung hatte Amtsrichter G. sich zeitweise krank gemeldet. BKA-Vizepräsident Bernhard Falk, Dienstherr des anderen Streiters, hatte sich öffentlich Sorgen gemacht, die Geschichte könne dem Amt schaden. Dabei hat es an Schlichtungsversuchen in diesem Rechtstreit nicht gefehlt. Wiesbadens Amtsgerichtspräsident Engelhardt persönlich soll dem Nachbarn seines klagefreudigen Kollegen angeboten haben, aus der eigenen Tasche eine neue Laterne zu bezahlen, die weniger zur Seite abstrahlt. Um des lieben Friedens willen.

Der Vorsitzende Richter der Kammer am Landgericht, die jetzt entschieden hat, hatte sich sogar erboten, selbst Hand anzulegen, um eine Sichtblende zu montieren. Seine Kammer, wie auch die Richterin der ersten Instanz, hatten sich persönlich bei Nacht in das "streitgegenständliche Schlafzimmer" des schlafgestörten Kollegen begeben, um die Lichtverhältnisse vor Ort zu studieren, bei offenem und geschlossenen Rollladen. Doch die Streitparteien blieben hart.

Mit Schreiben an die jeweiligen Dienstherren der Gegenseite hatten sich die beiden Beamte endgültig in eine unversöhnliche Fehde verstrickt. Während die Richterin in der ersten Instanz im Juli ihrem Kollegen beschieden hatte, er müsse die nächtliche Erleuchtung ertragen - schließlich könne er sich mit dem Rollladen oder einem Vorhang gegen das Licht schützen -, hielt jetzt das Landgericht die nächtlichen Lichtstrahlen für unzumutbar. Auch wenn ein Sachverständiger nachgemessen hatte, dass die Helligkeit des Scheins am Haus des Richters nur noch der einer Kerze entspricht, stellte die Kammer des Landgerichts auf die subjektive Befindlichkeit des gestörten Hausbesitzers ab. Der Lichteinfall, so das Urteil, sei "nachvollziehbar auf einen Bettbereich des Klägers getroffen, in dem er sich mit seinem Kopf regelmäßig zum Schlafen aufgehalten" habe; von "Durchschnittsmenschen" könne kein Verständnis für den "steitgegenständlichen dauerhaften Betrieb der Außenleuchte", verlangt werden, schon gar nicht dürfe erwartet werden, dass der lichtempfindliche Richter "das streitgegenständliche Zimmer als Schlafzimmer aufgibt", so das Urteil.

Die Forderung der Erstinstanz, einfach den Rollladen herunterzulassen, ließ die Kammer nicht gelten.

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