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Panorama: Illegale Musik im Netz wird billiger 16-Jähriger zu

nur 30 Euro verurteilt

Wer Musik illegal ins Netz stellt, muss unter bestimmen Umständen mit weniger Strafe rechnen, als es bisher üblich war. Das Landgericht Hamburg hat am Mittwoch einen jungen Mann zu einer Schadensersatzzahlung von 15 Euro pro Musiktitel verurteilt. Der Mann hatte im Jahr 2006 ein Lied des Rocksängers Westernhagen und eines der Band Rammstein online gestellt. Der Beklagte war damals 16 Jahre alt.

Die Forderung liegt damit weit unter den 300 Euro, die von den Klägern verlangt worden waren. In früheren Entscheidungen waren sogar Zahlungen bis zu 6000 Euro pro Titel fällig. Es ist nun zur Regel geworden, dass Gerichte den Schadensersatzwert danach bestimmen, wie viel Geld den Musikverlagen entgangen sein muss. Auch das Hamburger Landgericht wägte den Wert der Musiktitel ab: Wie alt ist die Musik? Wie hoch war sie in den Single- und Album-Charts platziert? Wie viel kostet eine CD heute? Erst wenn diese Fragen geklärt sind, kann die Höhe der Entschädigung ermittelt werden. Unter Umständen kann dann die Summe durchaus in die Tausende gehen. Eine einheitliche Linie in den Entscheidungen der Gerichte war in den letzten Jahren nicht zu erkennen. Die Kläger können sich den Gerichtsstand und damit den Verhandlungsort selbst aussuchen. So entschied das OLG Köln noch im Dezember 2009, dass eine Frau für das Surfverhalten ihres Mannes und ihrer beiden Kinder mitverantwortlich war – denn auf ihren Namen war der Anschluss gemeldet. Seinen Kindern bloß zu verbieten, Musik online zu stellen, reiche ebenfalls nicht aus, so das OLG. Das Verbot müsse auch überwacht werden. In Hamburg wurde die Klage gegen den Vater des Beklagten hingegen abgelehnt. Er hatte seinem Sohn damals den Internetanschluss zur Verfügung gestellt. Die Richter kamen zu dem Urteil, der Vater habe zwar seine Aufsichtspflicht verletzt, ein Anspruch auf Schadensersatz komme dadurch aber nicht zustande. Die Zivilkammer berief sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs. Der BGH hatte im Mai 2010 geurteilt, dass Anschlussinhaber nicht zwangläufig strafrechtlich verantwortlich seien. Sie müssten aber helfen, den Schuldigen ausfindig zu machen. Wer aber sein WLAN nicht schützt, haftet für Urheberrechtsverletzungen, die von Fremden über dieses Netz getan werden. Man müsse, so das Urteil des BGH, den zur Kaufzeit üblichen Schutz installieren.

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