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1500 Steckenpferdreiter in Osnabrück

© dpa

Lärm und Recht: Die Kinder aus der Krachmacherstraße

Wo hört der Spaß auf? Immer wieder müssen die Gerichte entscheiden, weil sich Nachbarn zoffen. Wir haben die zehn wichtigsten Urteile zusammentragen.

Immer dasselbe Lied: Kaum drehen die Kinder auf, klingelt der Nachbar und mahnt zur Mäßigung. Plant das Bezirksamt einen neuen Spielplatz, versuchen Anwohner, das Bauvorhaben zu torpedieren. Kinder, die im Hof Fußball spielen, werden von Mitbewohnern angeraunzt. Die Nachbarn fühlen sich belästigt, die Eltern fühlen sich gegängelt. Zu Recht? "Die speziellen Bedürfnisse von Kindern werden in der Rechtsprechung häufig berücksichtigt", sagt Rainer Wild, stellvertretender Geschäftsführer beim Berliner Mieterverein. Wir sagen Ihnen, was das im Alltag bedeutet.

AUFZUG

Kinder dürfen den Lift wie Erwachsene benutzen. Schilder, die anderes behaupten, sind ungültig. Der Aufzug darf aber nicht zum Spielen verwendet werden. (BGH NJW RR 87, 13)

TOBEN UND SCHREIEN

Für Kinderlärm gilt eine "erweiterte Toleranzgrenze". Das bedeutet: Kleinkinder dürfen lachen, weinen und schreien (AG Kiel WuM 86,240). Auch ältere Kinder haben das Recht, beim Spielen ein bisschen lauter zu sein (BGH V ZR 62/91). Macht ein Kind allerdings extremen Krach, darf der Vermieter die Eltern abmahnen. (LG Köln WuM 75, 38)

SPIELPLATZ

Spielplätze sind nicht nur geduldet, sie sind für neue Wohnhäuser mit mehr als sechs Wohnungen sogar Pflicht. Befindet sich kein Spielplatz in der Nähe, müssen Bauherren für die Bewohner einen errichten. Mit dem Lärm müssen die Mieter also leben (OLG Düsseldorf DWW 96). Und zwar auch, wenn der Spielplatz zu einem Bolzplatz umgewandelt wird. (AG Magdeburg WuM 98,627)

MUSIZIEREN

Hier ist die Rechtslage alles andere als klar. Die meisten Gerichte haben entschieden, dass nicht länger als zwei Stunden am Tag gespielt werden darf (OLG Hamm MDR 86, 501). Allerdings hängt die erlaubte Dauer auch vom Instrument ab. Schlagzeuge könnten sogar komplett verboten werden. Dagegen ist die Qualität der Musik irrelevant (LG Düsseldorf DWW 90, 87). Während der Ruhezeiten darf auf keinen Fall die Zimmerlautstärke überschritten werden. Außerdem müssen die Fenster immer geschlossen sein.

MUSIKHÖREN

Auch hier gilt: Jeder hat das Recht, Musik zu hören. Man ist allerdings zur Rücksichtnahme verpflichtet - das heißt: Lautstärke möglichst zurückdrehen und Fenster schließen. Nachbarn haben aber keinen Anspruch auf Lautlosigkeit. Und auch die Geräuschkulisse im Haus oder an der Straße spielt eine Rolle.

RUHEZEITEN

Auch Kinder müssen die im Mietvertrag festgelegten Ruhezeiten einhalten. In der Regel gelten sie zwischen 13 bis 15 und von 22 bis sieben Uhr. In den Nachbarwohnungen darf dann nichts mehr zu hören sein. Grundsätzlich gilt die Ruhezeit auch für ganz kleine Kinder. Babygeschrei muss aber für kurze Zeit hingenommen werden (OLG Düsseldorf ZMR 97, 465). Für Musik gilt die Ruhezeit in manchen Wohnhäusern schon ab 20 Uhr. Nach dem Berliner Lärmemissionsschutzgesetz fallen auch Sonn- und Feiertage unter die Ruhezeit.

BALLSPIELEN

In der Wohnung ist das Ballspielen prinzipiell verboten. Auf dem Hof dagegen können sich die Kinder austoben (LG München II 5 O 545403). Allerdings nur, wenn er frei zugänglich ist. Außerdem muss er auch wirklich zum Spielen geeignet sein. Sind Fensterscheiben oder Blumen in Gefahr, kann das Kicken daher auch schon wieder verboten sein (LG Frankfurt GWW 71, 506).

KINDERGEBURTSTAGE

Mieter haben das Recht, ab und zu eine Party zu feiern - das gilt auch für deren Kinder. Das Fest darf die Nachbarn allerdings nicht zu sehr stören. Ein Erwachsener muss immer darauf achten, dass es nicht allzu laut wird. Bei der Frage, was den Nachbarn zugemutet werden darf, spielt auch das Alter der Kinder eine Rolle. Wenn es auf der Party eines Fünfjährigen zu Geschrei kommt, dann lässt sich dagegen nichts machen. Von einem Vierzehnjährigen kann man dagegen mehr erwarten.

HAUSFLUR

Im Treppenhaus und im Keller dürfen Kinder nicht spielen (BGH NJW - RR 87). Eltern dürfen aber ihre Kinderwagen dort parken, auch wenn ein entsprechendes Verbot im Mietvertrag steht oder der Vermieter ein Schild aufgehängt hat. Das gilt allerdings nur, wenn das die anderen Mieter nicht stört (AG Braunschweig, 121 C 128/00).

FREUNDE

Kinder können ihre Freunde einladen. Darf der Mieter Hof und Garten mitbenutzen, so kann das Kind auch Freunde einladen, um mit ihnen dort zu spielen (AG Solingen WM 80, 112).

TIPP

Recht haben, ist das eine. Sein Recht durchsetzen, ist eine andere Sache. Bevor sich Nachbarn vor Gericht treffen, sollten sie versuchen, sich gütlich zu einigen. Laden Sie sich gegenseitig ein, um zu hören, wie laut es in den Wohnungen tatsächlich ist. Vereinbaren Sie Zeiten, in denen es mal lauter zugehen darf und solche, in denen es stiller sein sollte. Ältere sollten nicht vergessen, dass sie auch mal jung waren. Und Junge sollten sich klar machen, dass auch sie älter werden.

Frederic Spohr

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