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Mietrecht: Bei Auszug nicht automatisch renovieren

Wer schon nach zwei Jahren wieder auszieht, kommt ums Renovieren herum - wenn die Wohnung normal genutzt wurde. Klauseln, die zur Renovierung beim Auszug verpflichten, seien unwirksam, so der Mieterschutzbund weiter.

Berlin - Stehe im Mietvertrag zum Beispiel, dass die Wohnung beim Auszug "besenrein" übergeben werden muss, reicht es, die Wohnung in sauberem Zustand zu hinterlassen. Auch folgende Klausel verpflichtet den Mieter nicht zur Renovierung: "Der Mieter ist verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen." Das bedeutet lediglich, dass bauliche Änderungen rückgängig gemacht werden müssen. Anders liegt die Sache, wenn der Mietvertrag wirksame Klauseln zu laufenden Schönheitsreparaturen enthält. Dann muss der Mieter diese spätestens zum Auszug nachholen, teilte der Mieterschutzbund in Berlin mit.

Das gilt allerdings nur dann, wenn die Fristen für eine Renovierung bereits überschritten wurden. Demnach müssen Mieter Küche und Bad alle drei Jahre renovieren. Wohn- und Schlafräume sowie Flur, Diele und Toilette sind alle fünf Jahre fällig, andere Nebenräume alle sieben Jahre. Wer also schon nach zwei Jahren wieder auszieht, kommt ums Renovieren herum - wenn die Wohnung normal genutzt wurde. Klauseln im Mietvertrag, die den Mieter ohne Berücksichtigung der Fristen für laufende Schönheitsreparaturen, zu einer Renovierung beim Auszug verpflichten, sind laut DMB unwirksam. (tso/dpa)

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