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Prozess: "Kannibale von Rotenburg" scheitert mit Verfassungsbeschwerde

In dem beispiellosen Kriminalfall hatte der heute 46-jährige Armin Meiwes im März 2001 einen 43-jährigen Berliner Ingenieur entmannt, getötet, geschlachtet und später teilweise verspeist. Seine Verfassungsbeschwerde gegen seine lebenslange Haft wies das Gericht nun zurück.

Der "Kannibale von Rotenburg" ist nun auch vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Die Karlsruher Richter verwarfen die Verfassungsbeschwerde von Armin Meiwes, der sich gegen seine Verurteilung wegen Mordes wandte. In dem am Freitag veröffentlichten Beschluss sah das Gericht keinen Verstoß gegen Grundrechte. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe sei der Schuld des Täters angemessen.

In dem beispiellosen Kriminalfall hatte der heute 46-jährige Meiwes im März 2001 einen 43-jährigen Berliner Ingenieur entmannt, getötet, geschlachtet und später teilweise verspeist. Dafür hatte der Computerfachmann in seinem Haus in Rotenburg in der Nähe von Kassel eigens einen "Schlachtraum" eingerichtet. Sein Opfer hatte sich freiwillig bereiterklärt, von Meiwes getötet zu werden. Beide Männer waren über das Internet in Kontakt getreten. Seine Bluttat hielt Meiwes auf Video fest, um sich anhand der Bilder später immer wieder sexuell zu befriedigen.

Das Frankfurter Landgericht hatte Meiwes im Mai 2006 wegen Mordes zur Befriedigung des Geschlechtstriebs und Störung der Totenruhe zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Februar 2007 das Urteil bestätigt.

Meiweis: Es war Tötung auf Verlangen

Mit seiner Verfassungsbeschwerde machte Meiwes geltend, dass er nur wegen Tötung auf Verlangen bestraft werden dürfte, da das Opfer mit der Tötung einverstanden gewesen sei. Er rügte eine Verletzung seiner Menschenwürde, des Rechts auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit sowie einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot.

Dem folgte das Bundesverfassungsgericht nicht. Durch die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe sei "keine unverhältnismäßige Sanktion ausgesprochen" worden. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht keine Tötung auf Verlangen gesehen habe, sondern einen Mord. Das Mordmerkmal der "Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs" sei durchaus zur Abgrenzung besonders verwerflicher Taten geeignet, betonte der Zweite Senat. Die besondere Verwerflichkeit könne darin gesehen werden, dass Meiwes "das Leben eines Menschen der Befriedigung seiner Geschlechtslust untergeordnet" habe. Ferner spreche eine Tötung aus sexuellen Motiven regelmäßig für eine besondere Gefährlichkeit des Täters.

Haftentlassung fürhestens in 15 Jahren

Meiwes kann damit "frühestens nach 15 Jahren" aus der Haft entlassen werden und das "auch nur dann, wenn er nicht mehr gefährlich ist", wie der Bundesgerichtshof bereits betonte. Die besondere Schwere der Schuld, die eine Haftentlassung nach 15 Jahren ausschließt, war - anders als von der Staatsanwaltschaft gefordert - nicht festgestellt worden.

Zu der Verurteilung wegen Mordes waren die Strafgerichte erst im zweiten Durchgang gelangt. In einem ersten Prozess hatte das Landgericht Kassel Meiwes Anfang 2004 lediglich wegen Totschlags zu achteinhalb Jahren Haft verurteilt. Der BGH hob das Urteil im April 2005 auf, weil das Kasseler Gericht eine Verurteilung wegen Mordes nicht genügend geprüft habe und verwies die Sache an das Frankfurter Landgericht. Dieses kam dann zu dem Ergebnis, dass ein Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebs vorliege.

Norbert Demuth[ddp]

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