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  RECHT & REISE :   RECHT & REISE 

Mängel im HotelIst in einem Reiseprospekt ein (hier in Ägypten gelegenes) Hotel als „fertiggestellt“ beschrieben, fehlen sechs Monate später jedoch noch etliche der angepriesenen Attraktionen, so kann der Reisepreis nachträglich drastisch gemindert werden, wenn nicht sogar umgehend die Heimreise angetreten wird. Das Landgericht Frankfurt am Main listete unter anderem die fehlende Kinoleinwand am Strand, die ebenfalls fehlende Beachbar sowie den nicht nutzbaren Kinderspielplatz auf.

Mängel im Hotel

Ist in einem Reiseprospekt ein (hier in Ägypten gelegenes) Hotel als „fertiggestellt“ beschrieben, fehlen sechs Monate später jedoch noch etliche der angepriesenen Attraktionen, so kann der Reisepreis nachträglich drastisch gemindert werden, wenn nicht sogar umgehend die Heimreise angetreten wird. Das Landgericht Frankfurt am Main listete unter anderem die fehlende Kinoleinwand am Strand, die ebenfalls fehlende Beachbar sowie den nicht nutzbaren Kinderspielplatz auf. Ferner seien das angekündigte „Cooking“ sowie „Cocktailshaken“ ausgefallen, zugesagte Animationsprogramme abgesagt sowie die „Dare to Jump“-Anlage nicht fertig gewesen. Weiteres Detail: „Darüber hinaus stellt das braune Leitungswasser in einer mit ,4 N‘ kategorisierten Hotelanlage auch in Ägypten einen Reisemangel dar.“ Schließlich funktionierte die Klimaanlage nicht. Das Gericht kam auf Mängel, die mit insgesamt 50 Prozent bewertet wurden und eine entsprechende Reisepreisminderung zur Folge hatten, ferner Schadenersatz („Schmerzensgeld“) in Höhe von ebenfalls 50 Prozent des Reisepreises. (LG Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 2/24 S 183/09)

Hundegeschäfte Auch wenn auf einer Kreuzfahrt ein Hund (hier von einem Künstler des Showprogramms) zweimal täglich auf dem Passagierdeck „sein Geschäft verrichtet“, haben die Gäste keinen Anspruch auf eine Preisminderung. Das Amtsgericht Offenbach entschied so, weil der Hund „keinerlei gesundheitliche Risiken verursacht“ habe, nachdem er vor der Reise „verschiedene medizinische Tests durchlaufen“ habe. Auch verkürzte Liegezeiten des Schiffes von 21 auf 14 Stunden sowie von 16 auf zwölf Stunden in zwei Häfen wurden vom Richter als Unannehmlichkeit – und nicht als Reisemangel beurteilt. Die Verkürzungen seien durch die Hafenbehörden „zwingend vorgeschrieben“ worden, was als eine Art „höherer Gewalt“ angesehen werden könne. (Amtsgericht Offenbach am Main, Aktenzeichen: 340 C 29/08)

Ersatz-Airline Geht auf einem Flug ein Koffer eines Passagiers verloren, so hat er gegen die betreffende Airline Anspruch auf Schadenersatz. Dies gilt auch dann, wenn nicht mehr die Fluggesellschaft im Einsatz war, die ursprünglich den Flug durchführen sollte, sondern eine andere. Denn diese sei dann „ausführender Luftfrachtführer“, gewesen, ohne dass es darauf ankomme, aus welchem Grunde die Fluglinie gewechselt wurde. (Landgericht Darmstadt, Aktenzeichen: 7 S 136/09)

Streik im Cockpit Für einen annullierten Flug bestehen weder Schadenersatzansprüche noch ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, sofern am Abflugtag ein Streik der Piloten ausgerufen wird und der gebuchte Flug wegen dieses Streikes nicht stattfinden kann. In solchen Fällen ist die Annullierung auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückzuführen, die nicht durch zumutbare Schritte des Luftfahrtunternehmens hätten vermieden werden können. (Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 133 C 191/09)büs

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