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Reise:   RECHT & REISE 

Kündigung Storniert ein Kunde, der an einer 14-tägigen Studienreise eines Reiseveranstalters nach Island teilnehmen möchte, den Reisevertrag, weil der Anschlussflug als zweiter von zwei notwendigen Flügen auch nach sechs Stunden Wartezeit wegen eines nicht gefundenen Fehlers noch nicht begonnen hat, so kann er den Veranstalter nicht nach der EU- Richtlinie zu Flugannullierungen und erheblichen Verspätungen zur Verantwortung ziehen. Das EU-Recht gilt ausschließlich für das Verhältnis der Kunden zu den Flugunternehmen; für Reiseveranstalter sieht das Bürgerliche Gesetzbuch separates Recht vor.

Kündigung Storniert ein Kunde, der an einer 14-tägigen Studienreise eines Reiseveranstalters nach Island teilnehmen möchte, den Reisevertrag, weil der Anschlussflug als zweiter von zwei notwendigen Flügen auch nach sechs Stunden Wartezeit wegen eines nicht gefundenen Fehlers noch nicht begonnen hat, so kann er den Veranstalter nicht nach der EU- Richtlinie zu Flugannullierungen und erheblichen Verspätungen zur Verantwortung ziehen. Das EU-Recht gilt ausschließlich für das Verhältnis der Kunden zu den Flugunternehmen; für Reiseveranstalter sieht das Bürgerliche Gesetzbuch separates Recht vor. Mit dieser Begründung wies der Bundesgerichtshof die Klage des verhinderten Reisenden zurück, der neben der Erstattung des Reisepreises auch das von ihm gelöste Rückflugticket ersetzt haben wollte. Zur „Kündigung des Reisevertrages“ wäre er nur berechtigt gewesen, wenn die Reise „erheblich beeinträchtigt“ gewesen wäre. Mit Blick darauf, dass er nur einen, maximal zwei der 14 Tage eingebüßt hätte, sei das aber nicht der Fall gewesen. (Aktenzeichen: X ZR 37/08)

Reisekrankenversicherung Eine Auslandsreisekrankenversicherung braucht einem Versicherten Leistungen trotz nachgewiesener „akut eingetretener“ Krankheit nicht zuzubilligen, wenn er die Frage des Versicherers nach „weiteren erkrankten Mitreisenden beziehungsweise Reisebegleitern wahrheitswidrig verneint“. Das Amtsgericht München kam zu diesem Schluss, nachdem ein Versicherter nach seiner Rückkehr von einer Reise 700 Euro für die Behandlung einer Durchfallerkrankung, die ihn in Kuba zehn Tage ans Krankenhausbett gefesselt habe, ersetzt haben wollte. Von derselben Versicherung wollte ein Freund des Versicherten, der mit ihm die Reise angetreten und mit dem er sich am Zielort „regelmäßig getroffen“ hatte, von derselben Versicherung ebenfalls 700 Euro ersetzt haben. Auf die Frage der Versicherung nach weiteren erkrankten Mitreisenden gab es zunächst keine und dann eine falsche Auskunft. Da er damit gegen „seine Wahrheitspflicht“ verstoßen habe, sei die Versicherung leistungsfrei. (Aktenzeichen: 182 C 2764/06)

Verklickt Klickt der Kunde eines Internet-Portals für Reisen irrtümlich „San Jose, Costa Rica“, statt „San Jose in California, USA“, dem gewünschten Reiseziel, an, so hat er sich dies selbst zuzuschreiben und kann vom Betreiber des Portals keinen Schadenersatz verlangen, wenn er das Versehen erst bei der Abfertigung am Flughafen bemerkt. Dies gilt auch dann, wenn auf der Buchungsbestätigung sowie in der Rechnung nur die internationalen Flughafenkürzel genannt wurden, nicht aber das Reiseziel. Das Landgericht München I: Der Kunde lässt sich durch die Nutzung des Internetportals bewusst auf die Möglichkeiten und Vorteile – damit aber auch auf die Risiken – einer Buchung im Internet ein. Dazu gehöre, dass er sich bei der Auswahl verschiedener Möglichkeiten „verklicken“ könne. Für ihn habe sich „das allein in seinen Verantwortungsbereich fallende Risiko verwirklicht“. (Aktenzeichen: 34 O 1300/08) Wolfgang Büser

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