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Reise:   RECHT & REISE 

Die schönste Zeit im Jahr wird Urlaubern immer mal wieder vermiest. Viele Urteile zu Mängeln am Urlaubsort belegen das.

Die schönste Zeit im Jahr wird Urlaubern immer mal wieder vermiest. Viele Urteile zu Mängeln am Urlaubsort belegen das. Wie viel wofür verlangt werden kann – eine Auswahl:

Baulärm = 66 Prozent

Werden im Urlaubshotel Bauarbeiten durchgeführt, die die Reisenden von 7 Uhr 30 bis 17 Uhr 30 den Aufenthalt im Zimmer so gut wie unmöglich machen, so kann dafür, sorgt die Reiseleitung nicht für Abhilfe, eine Preisminderung in Höhe von zwei Dritteln verlangt werden. Ständiger Baulärm ist keine bloße „Unannehmlichkeit“, sondern ein erheblicher Reisemangel. (Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 133 C 640/05)

16-Quadratmeter-Zimmer = 60 Prozent

Ein Paar muss sich nicht damit zufrieden geben, statt im gebuchten Fünf-Sterne- Hotel in einem 16-Quadratmeter-Zimmer eines anderen Hauses (mit Schimmelbefall) untergebracht zu werden. Zumal dann nicht, wenn es nicht „am Ort“ ist. Türkei-Reisende klagten und erhielten 60 Prozent des Reisepreises erstattet. (Amtsgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 30 C 3774/06-24)

Freiluftdisko = 60 Prozent

Können Urlauber während ihres zweiwöchigen Aufenthaltes in einer Hotelanlage in Hurghada/Ägypten keine Nacht durchschlafen, weil eine Freiluftdiskothek von 22 Uhr bis 5 Uhr in der Frühe „ohrenbetäubenden Lärm“ macht, so können sie eine Minderung in Höhe von 60 Prozent durchsetzen. (Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 133 C 533/06)

Mängel-Mix = 23 Prozent

Beklagen Rügen-Pauschalreisende mehrere Mängel an ihrem Urlaubsquartier, so müssen sie jeden einzelnen Sachverhalt einzeln aufführen. 23 Prozent Preisnachlass gab es für Bauarbeiten, eine ausgefallene Klimaanlage und für verschmutztes Warmwasser. (Landgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 2/24 S 215/06)

Kamelmist = 10 Prozent

Ist der Strand in einem Urlaubsgebiet in Tunesien durch Kamel- und Pferdedung stark verunreinigt, so kann ein Reisender zehn Prozent des Reisepreises zurückverlangen. Der Veranstalter kann nicht argumentieren, dass mit Kamelmist in Tunesien „gerechnet werden“ müsse. (Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 135 C 287/05)

Helikopterlandeplatz = 10 Prozent

Befindet sich neben einem Hotel auf Madeira ein regelmäßig genutzter Helikopterlandeplatz, so handelt es sich bei dem dadurch entstehenden Lärm um einen Reisemangel, wenn der Platz vorher nicht erwähnt worden war. Das Gericht Köln billigte zehn Prozent Nachlass zu. (Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 133 C 637/04)

Fehlende Promenade = 5 Prozent

Ist im Reiseprospekt ein Hotel als „direkt an der Strandpromenade gelegen“ beschrieben, fehlt diese jedoch, so kann der Reisepreis um fünf Prozent gemindert werden. Wer wegen der Möglichkeit „erholsam am Strand spazieren gehen zu können“, das Hotel ausgesucht habe, brauche nicht voll zu bezahlen. (Landgericht Duisburg, Aktenzeichen: 12 S 71/07)

Hupkonzerte = 0 Prozent

Pauschalurlauber, die in Dubai ein zentral gelegenes Hotel buchen, müssen damit rechnen, dass sie in einer „turbulenten, verkehrsreichen Umgebung“ landen. Sie haben deshalb keinen Anspruch auf Preisminderung, wenn sie regelmäßig nachts wegen Auto-Hupkonzerten nicht schlafen können. (Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 133 C 428/05) büs

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