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Reise:   RECHT & REISE 

Aufgedrängte Ausflüge Werden Pauschalurlauber am Urlaubsort (hier: in Hurghada/Ägypten) vom Reiseleiter regelrecht gezwungen (hier: zum Preis von 75 Euro), ein als Angebot vorgesehenes Ausflugspaket zu buchen (sonst rufe ich die Polizei!), so hat der Reiseveranstalter nach der Rückkehr den Betrag zurückzuzahlen.

Aufgedrängte Ausflüge Werden Pauschalurlauber am Urlaubsort (hier: in Hurghada/Ägypten) vom Reiseleiter regelrecht gezwungen (hier: zum Preis von 75 Euro), ein als Angebot vorgesehenes Ausflugspaket zu buchen (sonst rufe ich die Polizei!), so hat der Reiseveranstalter nach der Rückkehr den Betrag zurückzuzahlen. Dies gilt selbst dann, wenn an einigen Ausflügen teilgenommen wurde, weil es sich dabei um eine aufgedrängte Bereicherung handelte. (Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 9 C 54/02)

Goethe und die Raucher Ein Pauschalurlauber hat keinen Anspruch auf Rückzahlung eines erheblichen Teils des Reisepreises, wenn er auf einer Italienreise in dem Hotel, in dem Johann Wolfgang von Goethe bereits abgestiegen war, nicht rauchen durfte (und einen Tisch im separaten Raum mit Raucherlaubnis ablehnte). (Hier wurde sein Bezug auf Goethe vom Richter ohnehin belächelt, weil der Dichter Rauchen verabscheute.) (Amtsgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 30 C 1726/01-25)

Intimsphäre Auch in einer Ferienwohnung auf einem Reiterhof, wofür das Pauschalreiserecht anwendbar ist, brauchen es Gäste nicht hinzunehmen, dass einer von zwei Schlafräumen statt durch eine Tür lediglich durch einen Vorhang von den übrigen Räumen getrennt ist. Die Kunden können, falls kein angemessener Ersatz angeboten werden kann, abreisen und den Reisepreis erstattet verlangen. Im verhandelten Fall ging es um ein Ehepaar, das mit seiner 13-jährigen Tochter und einem (Schwieger-)Elternpaar den Urlaub in der Ferienwohnung verbringen wollte. Das Gericht sah in dem „Fehlen einer Schlafzimmertür“ einen erheblichen Reisemangel, weil „die Intimsphäre der sich in den Schlafräumlichkeiten aufhaltenden Personen“ verletzt sei. Eine nähere Darlegung der einzelnen Störungen, zu denen es hätte kommen können, sei von den klagenden Kunden nicht zu verlangen gewesen. (Amtsgericht Leer, Aktenzeichen: 70 C 1299/07)

Strafe Unternehmen (hier Germanwings) ist es zwar erlaubt, ihren Kunden „Mehrkosten“ in Rechnung zu stellen, die dadurch entstehen, dass der Versuch, eine Rechnung im Lastschriftverfahren vom Kundenkonto zu begleichen, wegen fehlender Deckung oder falscher Kontonummer scheitert. Das darf allerdings nicht in Form einer Pauschale in Höhe von 50 Euro geschehen, weil sie den „zu erwartenden Schaden übersteigt“. Schadenersatz könne nur für die Kosten der Rücklastschrift selbst verlangt werden, nicht für etwaigen eigenen Aufwand in diesem Zusammenhang. Soweit Germanwings seine Kunden von der Rücklastschrift benachrichtige, erfülle das Unternehmen „eine vertragliche Nebenpflicht aus der Lastschriftabrede, für die es keine besondere Vergütung beanspruchen“ könne. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen: X a ZR 40/08) büs

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