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Reise:   RECHT & REISE 

Panikattacke Bricht eine Urlauberin die geplante Reise kurz nach dem Einchecken wegen einer Panikattacke ab, so kann sie nicht die Übernahme der Stornokosten von ihrer Reiserücktritts-/Abbruchkostenversicherung verlangen, wenn sie ihren Zustand nicht unmittelbar am Flughafen ärztlich attestieren lässt. Im verhandelten Fall wurde zulasten der Frau entschieden.

Panikattacke Bricht eine Urlauberin die geplante Reise kurz nach dem Einchecken wegen einer Panikattacke ab, so kann sie nicht die Übernahme der Stornokosten von ihrer Reiserücktritts-/Abbruchkostenversicherung verlangen, wenn sie ihren Zustand nicht unmittelbar am Flughafen ärztlich attestieren lässt. Im verhandelten Fall wurde zulasten der Frau entschieden. Das Amtsgericht Koblenz monierte, dass sie erst nach ihrer Rückkehr an ihren Wohnort zum Arzt ging und von ihm das Attest ausstellen ließ. Der Arzt könne Stunden nach Eintritt der „subjektiv empfundenen/behaupteten“ Panikattacke keine objektiven Feststellungen zu den Ereignissen treffen. (Aktenzeichen: 161 C 1287/07)

50 Prozent mangelhaft Sind bei einer Pauschalreise mindestens 50 Prozent der Leistungen des Reiseveranstalters als mangelhaft einzustufen, so haben die Reisenden neben der entsprechenden Reisepreisminderung Anspruch auf eine Entschädigung für „nutzlos aufgewandte Urlaubszeit“ (sogenanntes Schmerzensgeld). Bei Mindestquoten zwischen 25 und 49 Prozent ist die Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt. Im Einzelfall ist das anhand der Art und des Umfangs der Mängel, des Reisecharakters, des Reisezwecks und des Zielgebietes zu prüfen. (Landgericht Duisburg, Aktenzeichen: 12 S 69/07)

Nur noch Holzklasse Kommt ein Reisender wegen Verspätung des Zubringerfluges nicht rechtzeitig zum Abfertigungsschalter für den Anschlussflug, so ist das von dem Luftfahrtunternehmen zu vertreten, das den Zubringerflug verantwortet. Der Fluggast kann deshalb von diesem die Zahlung der Tarifdifferenz verlangen, wenn er auf dem Anschlussflug nicht mehr in der gebuchten teuren, sondern nur in einer billigeren Beförderungsklasse mitfliegen kann. Im vorliegenden Fall verlangte eine Frau den gezahlten Preisaufschlag für die Erste Klasse zurück, weil der Lufthansa-Zubringer nach London erheblich verspätet war. Das Amtsgericht Frankfurt am Main sprach ihr diesen Anspruch zu. (Aktenzeichen: 32 C 1003-07-22)

Hin- und Rückflug Beginnt ein Flug in Düsseldorf und führt er nach Bangkok, von wo aus es dann zurück nach Düsseldorf gehen soll, so handelt es sich nicht um einen „einheitlichen Rundflug“, sondern um zwei Flüge – insbesondere dann, wenn für den Passagier zwischen Hin- und Rückflug ein längerer Zeitraum liegt. Das ist im vorliegenden Fall deshalb von Bedeutung, weil bei einem Rückflug aus einem Land, das nicht der Europäischen Union angehört, die europäischen Ersatzregeln nicht greifen, wenn es sich – wie hier – bei der Luftfahrtgesellschaft nicht um ein „Unternehmen der Gemeinschaft“ handelt. Der aus Bangkok vorgesehene Rückflug war um zwei Tage verschoben worden. Zwei deutsche Passagiere klagten vor dem Amtsgericht Düsseldorf vergeblich auf Zahlung von je 600 Euro Ausgleichsleistung für den zunächst annullierten Rückflug. (Aktenzeichen: 23 C 14910/07) Wolfgang Büser

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