zum Hauptinhalt

Recht & Reise: Freche Biene und pingeliger Urlauber

Endlich Urlaub - und dann so etwas! Die schönsten Tage des Jahres können für Reisende plötzlich zum Ärgernis werden. Die aktuellen Urteile im Überblick.

Fabrikationsfehler

Fällt ein Flug wegen eines versteckten Fabrikationsfehlers im Flugzeug aus, steht den Passagieren eine Ausgleichszahlung zu. Es handelt sich nicht um einen außergewöhnlichen Umstand, der die Airline von der Zahlungspflicht entbunden hätte. Das hat das Landgericht Baden-Baden entschieden (Aktenzeichen: 1 S 47/12). Auf das Urteil weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ hin. In dem verhandelten Fall war ein Flug annulliert worden. Ein Ehepaar forderte deshalb eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro pro Person. Das Landgericht sprach ihm diese zu und berief sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs. Ein außergewöhnlicher Umstand könne bei einem versteckten Fabrikationsfehler nur vorliegen, wenn mehr als ein Flugzeug einer Flotte betroffen ist. Das war jedoch nicht der Fall. Die Airline hätte die Folgen deshalb auch relativ leicht beherrschen können, indem sie zum Beispiel eine Ersatzmaschine bereitgehalten hätte. (dpa)

Freche Biene

Kommt es an einem Flugzeug zu einem Defekt, weil eine Biene in die Technik eingedrungen ist, handelt es sich dabei um einen außergewöhnlichen Umstand. Den Passagieren steht keine Ausgleichszahlung zu. Allerdings muss die Airline beweisen, dass sie alles unternommen hat, um eine Verspätung zu verhindern. Das hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden (Aktenzeichen: 36 C 6837/13). Auf das Urteil weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ hin. In dem verhandelten Fall hatte der Kläger einen Flug von Antalya nach Düsseldorf gebucht. Er hatte massiv Verspätung. Diese begründete die Airline damit, dass bei einem vorangegangenen Flug eine Biene in das sogenannte Pitotrohr geflogen war, das für die Geschwindigkeitsmessung zuständig ist. Deshalb habe man auf ein Ersatzflugzeug umsteigen müssen. Nach Ansicht der Airline handelte es sich um einen außergewöhnlichen Umstand, eine Ausgleichszahlung stehe den Passagieren deshalb nicht zu. Grundsätzlich sei die Biene im Pilotrohr ein außergewöhnlicher Umstand, entschied das Gericht. Da davon jedoch bereits der vorherige Flug betroffen war, hätte die Airline darlegen müssen, was sie alles unternommen hat, um den Folgeflug pünktlich starten zu lassen. Das habe sie jedoch nicht gemacht. Den Passagieren stehe deshalb eine Ausgleichszahlung zu. (dpa)

Pingelig

Zwar kann ein Pauschalurlauber seinen Reiseveranstalter wegen Mängeln am Urlaubsort zur Kasse bitten; er sollte sich jedoch davor hüten, mit seinen Reklamationen maßlos zu übertreiben. Sonst kann es ihm so ergehen wie einem Griechenlandreisenden (hier auf die Insel Kos), der dem Gericht einen seitenlangen Beschwerdekatalog auftischte. Von den akribisch aufgeführten Beanstandungen wurde allerdings nur ein Bruchteil anerkannt – der große Rest vom Richter entweder als „Unannehmlichkeit“ eingestuft, für die keine Preisminderung erwartet oder als von vornherein vom Kunden „akzeptiert“ gelten könne. Hier wurden von der geforderten Reisepreisminderung in Höhe von 2123 Euro zuzüglich 652 Euro Entschädigung für „entgangene Urlaubsfreude“ gerade mal 391 Euro zugebilligt. Entsprechend war der klagende Exurlauber mit 86 Prozent der Prozesskosten belastet, das Reiseunternehmen mit den restlichen 14 Prozent. Anerkannt wurden die Beanstandungen hinsichtlich der Klimaanlage, die „Lärm“ verursacht hatte, defekter Liegen und Sonnenschirmen, vermatschter Rasenflächen sowie eines defekten Zaunes. (Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 142 C 515/12) (büs)

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false