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Recht & Reise: Urlauber sollten ihre Rechte kennen

Flugausfall, Doppelzimmer, Kleidungsvorschriften: Die neuesten Beschlüsse und Urteile zum Reiserecht.

Flugausfall

Die nach der Verordnung der Europäischen Union bei der Annullierung von Flügen den Passagieren zustehende Ausgleichsleistung in Höhe von 250 bis 600 Euro (je nach Flugstrecke) gibt es auch dann in voller Höhe, wenn nur der Zubringerflug storniert wurde, das Endziel aber wesentlich weiter weg liegt. Hier ging es um den ersten Abschnitt eines Fluges, der von Berlin nach Amsterdam gehen sollte. Er wurde um einen Tag verschoben, ohne dass die Fluggesellschaft dafür einen dringenden betrieblichen Grund nennen konnte. Eine Kundin verlangte nicht nur für diese Teilstrecke die Entschädigung von 250 Euro, sondern 600 Euro, weil ja nun auch der zweite Abschnitt nach Aruba/ABC-Inseln-Kleine Antillen erst einen Tag später erreicht wurde. Die maßgebende Verordnung spreche, so der Bundesgerichtshof, von einer Verspätung „am Endziel“. Bei einer Annullierung könne nichts anderes gelten. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen: Xa ZR 15/10)

Doppelzimmer-Partner Das Landgericht München I hat folgende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters für unwirksam erklärt: „Wenn zum Zeitpunkt Ihrer Buchung noch kein Zimmerpartner gebucht hat, teilen wir Ihnen dies auf Ihrer Bestätigung mit. In den meisten Fällen meldet sich ein anderer allein reisender Gast zu einem späteren Zeitpunkt noch an. Sollte dies bis zu zwei Monate vor Abreise nicht der Fall sein, haben Sie die Wahl, entweder den Zuschlag für ein Einzelzimmer zu bezahlen, die Reise kostenlos umzubuchen oder zu stornieren.“

Außerdem: „Haben Sie für Ihre Kreuzfahrt-Studienreise ein halbes Doppelzimmer beziehungsweise eine halbe Doppel- oder Zweierkabine gebucht, bemühen wir uns, Sie gemeinsam mit einem anderen Gast unterzubringen, der uns von der Reederei zugeteilt wird. Sollte sich kein Kabinenpartner finden, buchen wir ein Einzelzimmer bzw. eine Einzelkabine zu dem in der Preistabelle genannten Aufpreis für Sie.“ Das Gericht sah die Reisenden durch diese Klauseln unzumutbar benachteiligt. (Landgericht München I, Aktenzeichen: 17 O 11496/09)

Kinderpass Ein Urlaubsehepaar, das mit seinem minderjährigen Sohn nach Thailand reisen wollte, daran aber zunächst gehindert wurde, weil die Airline die Familie wegen eines fehlenden Lichtbildes im Kinderpass nicht befördert hat, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz für die dadurch verursachten Mehrkosten sowie auf eine Ausgleichsleistung wegen Nichtbeförderung. Das Gericht belehrte das Ehepaar: Bereits seit November 2007 gelte die Regel, dass auch Kinder nur mit Bild im Personalausweis nach Thailand einreisen dürften. Die von der Familie vorgelegten Einreisebestimmungen des Königlich Thailändischen Honorarkonsulats datierten aber vom März 2007 – und seien damit nicht mehr aktuell ... (Amtsgericht München, Aktenzeichen: 283 C 25289/08)

Kurze Hose Ein Paar kann nach einem Griechenlandurlaub keine nachträgliche Reisepreisminderung gegen den Reiseveranstalter durchsetzen mit der Begründung, der Mann sei im Hotel zum Abendessen dazu verpflichtet worden, eine lange Hose zu tragen. In einem Hotel der gehobenen Klasse stelle die Aufforderung des Restaurantchefs keinen Reisemangel dar. (Amtsgericht München, Aktenzeichen: 223 C 5318/10) büs

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