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Panorama: Revisionsantrag des 31-jährigen als unbegründet verworfen

Der auf Bewährung frei gelassene ermordete 1998 eine 11- und eine 13-jährigeukn Der zweifache Kindesmörder Ronny Rieken muß eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßen und ist voll schuldfähig. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die Revision des 31-Jährigen ohne mündliche Verhandlung als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der auf Bewährung frei gelassene ermordete 1998 eine 11- und eine 13-jährigeukn

Der zweifache Kindesmörder Ronny Rieken muß eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßen und ist voll schuldfähig. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die Revision des 31-Jährigen ohne mündliche Verhandlung als offensichtlich unbegründet verworfen. Damit ist das Urteil des Landgerichts Oldenburg rechtskräftig, das auch die besonders schwere Schuld des Angeklagten bejahte. Eine Haftentlassung nach 15 Jahren scheidet damit aus. Vor einer Entlassung muß eine Begutachtung erfolgen. Rieken, der bereits wegen Vergewaltigung seiner Schwester eine langjährige Haftstrafe verbüßte, wurde 1993 zur Bewährung entlassen.

Er wurde aber rückfällig. Zunächst entführte und vergewaltigte er ein 10-jähriges Mädchen. Im Juni 1996 vergewaltigte und ermordete er dann die 13 Jahre alte Ulrike Everts und im März 1998 die 11-jährige Christiane Nytsch. In einer Aufsehen erregenden Aktion wurden dann von allen männlichen Einwohnern der Gemeinde Speichelproben genommen und Rieken überführt. Die Verteidigung hatte damals argumentiert, der Angeklagte sei aufgrund einer schweren seelischen Abartigkeit bei den Taten nur eingeschränkt schuldfähig gewesen. Das Landgericht ging jedoch von der vollen Schuldfähigkeit aus.

In der Revision machte die Verteidigung geltend, das Gericht hätte einen zweiten Gutachter hören müssen. Das wurde vom BGH abgewiesen. Vor dem Eindruck mehrerer Kindesmorde durch rückfällige Täter wurde das Sexualstrafrecht im Januar 1998 verschärft. Die Aussetzung der Reststrafe auf Bewährung wurde erschwert, die Sicherungsverwahrung kann jetzt auch schon bei einem Ersttäter verhängt werden, wenn die Taten besonders gefährlich sind und von einem "Hangtäter" auszugehen ist. Der Leiter der Forensischen Psychiatrie der Universität München, Prof. Norbert Nedopihl, beurteilt diese Gesetzesänderung jedoch nicht als besseren Schutz der Allgemeinheit, sondern im Gegenteil als höheres Risiko. Vor der Justizpressekonferenz in Karlsruhe sagte Nedopihl am Montagabend, seit der Gesetzesänderung schreckten Gutachter und Richter davor zurück, Sexualstraftäter die Reststrafe noch auf Bewährung auszusetzen. Genau damit würde aber die Rückfallgefahr erhöht. Denn wenn ein Täter aus der "Männergesellschaft Haftanstalt" unvorbereitet in die Freiheit entlassen werde, sei er rückfallgefährdeter als bei einer schrittweisen Vorbereitung. "Kontrolle verbessert die Rechtstreue", so der Experte, die sei aber nur bei Bewährungsauflagen möglich. Nedopihl kritisierte, dass Gutachter nach dem neuen Recht eine sichere Aussage machen sollen, "ob von einem verurteilten Täter keine Gefahr mehr ausgehe". Es könne aber nur eine Wahrscheinlichkeitsaussage gemacht, keine Sicherheit gegeben werden. © 1999

ukn

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