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''Süßer'' Markenstreit: Der Begriff ''Kinder'' gehört nicht Ferrero

Das Unternehmen Ferrero vertreibt die "Kinder Schokolade" und wollte der Konkurrenz Markennamen wie "Kinder Kram" verbieten. Doch daraus wird nichts. Bei Schokoladenprodukten ist der Begriff "Kinder" für sich genommen nicht geschützt.

Fast jedes Kind kennt sie: die "Kinder Überraschung" oder die "Kinder Schokolade". Doch darf der Süßwarenhersteller Ferrero, der die Leckereien vertreibt, deshalb den Konkurrenten Haribo oder Zott verbieten, eigene Produkte "Kinder Kram" oder "Kinderzeit" zu nennen? Nein, entschied heute der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Der Begriff "Kinder" ist für Schokoladenprodukte nicht geschützt.

Ferrero unterlag damit in letzter Instanz in dem markenrechtlichen Streit. Ferrero wollte Haribo verbieten lassen, unter der Marke "Kinder Kram" Zuckerwaren, Back- und Konditorwaren anzubieten. Zott sollte daran gehindert werden, ein Milchdessert namens "Kinderzeit" auf den Markt zu bringen.

Der Begriff "Kinder" beschreibt lediglich "die Abnehmerkreise"

Ferrero ist zwar Inhaber mehrerer grafisch gestalteter, teilweise farbiger Marken mit dem Wortbestandteil "Kinder", die unter anderem für Schokolade eingetragen sind. Nach Auffassung des BGH kann Ferrero für diese Marken aber einen Schutz nur aufgrund ihrer besonderen Gestaltung beanspruchen. Der Begriff "Kinder" verfüge für sich genommen nicht über markenrechtlichen Schutz. Denn er beschreibe lediglich "die Abnehmerkreise", wie der 1. Zivilsenat im Juristendeutsch formulierte. Zwischen den grafisch gestalteten Marken Ferreros und den Bezeichnungen "Kinder Kram" und "Kinderzeit" gebe es keine Verwechslungsgefahr. Die für ein Verbot erforderliche Ähnlichkeit der Zeichen fehle.

Der BGH bestätigte damit Urteile des Oberlandesgerichts (OLG) Köln und des Hamburger Oberlandesgerichts von 2004 und verwarf die dagegen gerichteten Revisionen Ferreros. Der Fall hat in der Süßwarenbranche eine hohe wirtschaftliche Bedeutung. Der Streitwert lag nach Angaben des BGH im Fall Ferrero gegen Zott bei einer Million Euro, im Fall Ferrero gegen Haribo bei 375.000 Euro.

Ferrero hatte 1991 Marken mit dem Wortbestandteil "Kinder" überhaupt nur deshalb beim Deutschen Markenamt eintragen lassen können, weil das Amt den entsprechenden Produkten des Süßwarenherstellers einen hohen Bekanntheitsgrad zubilligte.

Ferrero: Konkurrenz will sich in die Kinder-Serie "einschleichen"

Der Anwalt von Ferrero hatte vor dem BGH argumentiert, seine Firma nutze die Marke "Kinder" als "Serienzeichen" für rund ein Dutzend Produkte, die alle mit diesem Begriff beginnen. Dieses "Stammzeichen" werde von den Verbrauchern der Produktserie der Firma Ferrero zugeordnet und habe einen Bekanntheitsgrad von weit über 80 Prozent. Die Konkurrenten wollten sich "in diese Serie einschleichen".

Der Haribo-Anwalt hielt dagegen, von einem Serienzeichen der Firma Ferrero könne keine Rede sein. Auch Haribo habe schon mehrere Warenzeichen, in denen der Begriff "Kinder" mit einem Zusatz vorkomme, etwa "Kinder Casino" und "Kinder Parade". Außerdem verwendeten zahlreiche andere Unternehmen ebenfalls das Wort "Kinder" in insgesamt 70 Fällen als Zeichen für ihre Produkte, etwa beim "Kinderbaguette" und den "Kinder-Schogetten".

Dieser Argumentation schloss sich der BGH an, der nun schon zum zweiten Mal in dem "süßen" Streit entschied. Im ersten Durchgang hatte das OLG Köln nämlich noch eine Verwechslungsgefahr gesehen und Ferrero recht gegeben. Der Bundesgerichtshof hob dann 2003 das Kölner Urteil auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung an das OLG zurück. Dieses sollte noch Feststellungen zum Bekanntheitsgrad der Wort- und Bildmarke "Kinder" treffen. Das OLG kam dann 2004 zu dem Ergebnis, dass der Verbraucher die Produkte gut auseinanderhalten könne und keine Verwechslungsgefahr bestehe. Dagegen wiederum legte Ferrero Revision ein - ohne Erfolg, wie sich nun zeigte. Die Klage verpuffte vor den höchsten Zivilrichtern und blieb damit letztlich "Kinderkram".

Norbert Demuth[ddp]

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