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Panorama: Susanne Juhnke will den Betreuer nicht

Sie möchte für ihren Mann einen anderen als Eisenberg

Berlin (Tsp). Susanne Juhnke hält es nicht für richtig, dass ihr das Landgericht Frankfurt/Oder die Betreuung ihres Mannes Harald teilweise aberkannt und an den Berliner Rechtsanwalt Johannes Eisenberg übertragen hat. Sie fände es wunderbar, dass ihr damit eine Aufgabe abgenommen werde, aber sie habe mit Kopfschütteln aufgenommen, dass Johannes Eisenberg und nicht der langjährige Vertraute ihres Mannes, Rechtsanwalt Matthias Prinz, eingesetzt worden sei, ließ sie durch JuhnkeManager Peter Wolf mitteilen. Juhnke habe Prinz 1997 eine Generalvollmacht erteilt. Zu dem Bericht des Tagesspiegels, nach dem Susanne Juhnke versucht habe, Rechtsanwalt Eisenberg den Zutritt zu Juhnke zu verwehren, sagte Wolf, es ergebe keinen Sinn, dass Eisenberg zu Juhnke wolle, weil dieser wegen seiner schweren Erkrankung nicht ansprechbar sei.

Wie berichtet, hatte das Gericht dem Berliner Rechtsanwalt Eisenberg die Betreuung Juhnkes übertragen, allerdings nur die seiner Persönlichkeitsrechte. Susanne Juhnke hat dagegen Beschwerde eingelegt.

Die Aufspaltung der Vormundschaft in verschiedene Lebensbereiche, darunter Behördenvertretung, Gesundheits- und finanzielle Fürsorge, ist Teil des 1992 eingeführten Betreuungsrechts. Das neue Regelwerk ersetzt die Entmündigung, Vormundschaft und Pflegschaft für Erwachsene durch die Betreuung. Seither spricht man bei Personen, die Volljährige in bestimmten Lebensbereichen vertreten, eigentlich nicht mehr von Vormündern, sondern Betreuern. Im Normalfall setzen die Gerichte hierfür nahe stehende Personen aus der Familie ein, die dem Gericht in regelmäßigen Abständen von der Betreuung berichten müssen und kontrolliert werden. Erfüllt der Betreuer seine Aufgabe nicht angemessen, kann das Gericht Berufsbetreuer einsetzen. Im Fall Juhnke entzog das Gericht der Ehefrau die Betreuung der Persönlichkeitsrechte wegen ihres Buchs, in dem Einzelheiten aus dem Privatleben des Entertainers geschildert werden. In der Urteilsbegründung heißt es, durch die Veröffentlichung ihres Buches erscheine Susanne Juhnke „nicht geeignet, das Schutzbedürfnis des Betroffenen objektiv und unvoreingenommen sicherzustellen“. „Auch Menschen in hilfloser Lage haben ein Recht darauf, dass ihr Ansehen in der Öffentlichkeit bewahrt wird“, erklärten die Richter.

Juristisch ist der Fall ein Novum: „Dass jemandem nur die Betreuung der Persönlichkeitsrechte entzogen wird, ist ein einmaliger Fall im Medienrecht“, sagte der Berliner Rechtsanwalt Christian Schertz dem Tagesspiegel. Er halte die Entscheidung des Gerichts aber für absolut richtig. „Auch bei Prominenten ist die Intimsphäre, zu der auch Krankheiten zählen, absolut tabu.“ Es sei richtig, dass ein deutsches Gericht der Veröffentlichung intimer Details einen Riegel vorschiebe. Schertz: „Irgendwann ist die Spaßgesellschaft zu Ende.“

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