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Panorama: Teurer Spaß

Kosten für Verhütungsmittel müssen sich Partner nach Beendigung ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht zurückerstatten. Das berichtet die in München erscheinende Fachzeitschrift "NJW-Rechtsprechungsreport" (NJW-RR 21/2001) unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgerichts Trier (Az.

Kosten für Verhütungsmittel müssen sich Partner nach Beendigung ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht zurückerstatten. Das berichtet die in München erscheinende Fachzeitschrift "NJW-Rechtsprechungsreport" (NJW-RR 21/2001) unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgerichts Trier (Az.: 32 C61/01).

Im konkreten Fall hatte ein Mann während einer einjährigen Beziehung insgesamt 630 Mark für ein Empfängnisverhütungsmittel seiner Partnerin ausgegeben. Das Geld forderte der später Verlassene wegen "groben Undanks" zurück, weil die Frau während der gemeinsamen Zeit auch sexuelle Beziehungen zu einem anderen Mann gehabt hatte.

Das Gericht sah allerdings keinen juristischen Ansatzpunkt für die Zahlungsklage des Ex-Liebhabers. Eine Schenkung liege nicht vor, weil Zuwendungen unter Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der Regel zur Verwirklichung dieser Gemeinschaft erfolgten. Die Empfängnisverhütung sei heute nicht mehr nur Aufgabe der Frauen, erklärten die Richter. Die Übernahme der Kosten für die Verhütungsmittel diene der Verwirklichung der gemeinsamen Sexualität. Und der Kläger habe davon ja schließlich während des Zusammenlebens auch profitiert.

gms

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