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Panorama: Titel-Skandal: Die falsche Magistra

Es ist eines der liebsten Klischees, das die Deutschen in Bezug auf die Österreicher haben - die Sache mit dem Titel. Ohne Titel wäre man in Wien nur ein halber Mensch, heißt es hier in Berlin immer wieder.

Es ist eines der liebsten Klischees, das die Deutschen in Bezug auf die Österreicher haben - die Sache mit dem Titel. Ohne Titel wäre man in Wien nur ein halber Mensch, heißt es hier in Berlin immer wieder. Lange haben sich die Österreicher dagegen gewehrt. Vergeblich, wie man weiß. Und möglicherweise auch zu Unrecht, wie jüngste Ereignisse in Wien vermuten lassen.

Am Dienstag nämlich erklärte die Kabinettschefin des freiheitlichen Sozialministers, Ute Fabel, auf kurzem Dienstwege ihren Rücktritt - "aus persönlichen Gründen", wie das Ministerium der österreichischen Nachrichtenagentur APA mitteilte. Die Kabinettschefin stand in Wien schon länger im Kreuzfeuer der Kritik, weil sie mit monatlich umgerechnet knapp 30 000 Mark ungefähr gleich viel verdiente wie ihr Minister. Dieser hatte das hohe Salär damit gerechtfertigt, dass seine Mitarbeiterin erstens Akademikerin wäre und zweitens enorm viele Überstunden leisten würde. Am Dienstag aber stellte sich heraus, dass Fabel gar keine Akademikerin ist. Zwei Prüfungen trennen sie noch vom Titel "Magistra" der Rechtswissenschaften. Das hinderte sie aber bisher nicht daran, den Titel doch schon zu führen - auf ihren Visitenkarten, auf ihrem Türschild, sogar Leserbriefe an Zeitungen unterschrieb sie mit "Magistra Fabel".

In einer ersten Rechtfertigung gegenüber einer österreichischen Tageszeitung erklärte sie nun, dass sie sich in "Bewerbungsschreiben nie als Akademikerin bezeichnet" habe. Nachsatz: "Wenn ich aber mit Frau Magistra oder Frau Doktor angesprochen wurde, habe ich mich nie dagegen gewehrt."

In Österreich ist man nun um Schadensbegrenzung bemüht: Das Sozialministerium leitete Voruntersuchungen ein, auch die Staatsanwaltschaft wurde eingeschaltet. Widerrechtliches Tragen eines akademischen Titels wird in Wien mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu 3000 Mark geahndet.

mh

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