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Urteil: Der Sieg des Müllmanns

Einem Müllmann war gekündigt worden, weil er ein Kinderreisebett aus dem Müll gezogen und mit nach Hause genommen hatte. Die Richterin entscheidet anders als bei Emmely: die Kündigung ist unwirksam.

Die Kündigung eines Müllmanns, der ein weggeworfenes Kinderbett mitgenommen hatte, ist unwirksam. Das Verhalten des Mitarbeiters einer Entsorgungsfirma sei zwar nicht korrekt gewesen, betonte das Arbeitsgericht Mannheim am Donnerstag.

Die fristlose Kündigung sei aber unverhältnismäßig. Ihm war fristlos gekündigt worden, weil er ein Kinderreisebett aus dem Müll gezogen und mit nach Hause genommen hatte. „Objektiv war das ein Diebstahl“, sagte Richterin Sima Maali-Faagin. Der Kläger habe sich aber nur in geringem Maß etwas zuschulden kommen lassen. „Es ist davon auszugehen, dass er das Reisebett hätte an sich nehmen dürfen, wenn er um Erlaubnis gebeten hätte“, meinte die Richterin. Dies sei in dem Betrieb gängige Praxis gewesen. Außerdem habe das Kinderbett für den Arbeitgeber keinen Wert mehr gehabt. Die Entsorgung habe unmittelbar bevorgestanden. (dpa)

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