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Vor allem in Ostdeutschland wird die Jugendweihe gern als Alternative zur Konfirmation oder Kommunion gefeiert.

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Urteil des Landessozialgerichts Halle: Kein Hartz-IV-Zuschuss für Jugendweihe-Anzug

Ein jugendlicher Hartz-IV-Bezieher aus Sachsen-Anhalt hat keinen Anspruch auf Extra-Geld für einen Jugendweihe-Anzug. Das hat das Landessozialgericht in Halle entschieden.

Von Matthias Meisner

Ein junger Hartz-IV-Bezieher aus Sachsen-Anhalt wollte den Eintritt ins Erwachsenenalter feiern wie viele seiner Altersgenossen auch - festlich. Doch das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in Halle machte ihm einen Strich durch die Rechnung. Es entschied, dass der junge Mann keinen Anspruch auf Extrageld vom Staat für einen Jugendweihe-Anzug und die Gebühr für die Teilnahme an der Feier hat.

Wie die "Mitteldeutsche Zeitung" weiter meldete, wollte der junge Mann einen Zuschuss von 407 Euro einklagen. Er habe sich dabei auf sein im Grundgesetz verankertes Recht auf Freiheit der Religionsausübung berufen. Der Kläger argumentierte außerdem, dass die Jugendweihe eine "erhebliche Bereicherung in der Entwicklung und Bildung der Kinder und Jugendlichen" sei. Die Aufwendungen für die Feier befänden sich nicht im Hartz-IV-Regelsatz. Auf der Internetseite juraforum.de hieß es, dass der Junge zusammen mit seinem Bruder und seiner Mutter in einer Bedarfsgemeinschaft lebte und Hartz IV bezog.

Nach Ansicht des Gerichts (Aktenzeichen: L5 AS 175/12) hätte er frühzeitig für die Jugendweihe sparen können. Von seinem monatlichen Hartz-IV-Satz seien für Freizeit und Kultur elf Prozent vorgesehen, für Bekleidung und Schuhe zehn Prozent.

Vor allem in den neuen Ländern nehmen - in Anlehnung an eine entsprechende in der DDR gepflegte Tradition - junge Leute als Alternative zur Kommunion oder Konfirmation an der Jugendweihe teil. Das Urteil ist rechtskräftig.

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