zum Hauptinhalt
Erotikbegleiterinnen sind keine Künstler, so das Berliner Verwaltungsgericht. Auch diese Prostituierte darf ihren Künstlernamen nicht in ihren Ausweis eintragen lassen.

© dpa

Urteil in Berlin: Richter verweigern Prostituierter Künstlernamen im Ausweis

Darf sich eine Prostituierte einen Künstlernamen in den Ausweis eintragen lassen? Eine Frau in Berlin-Pankow hatte argumentiert, als Erotikbegleiterin arbeite sie ebenso wie Künstler. Auch sie schlüpfe in Rollen - wie eine Schauspielerin. Das Gericht lehnte ihren Antrag jedoch ab.

Eine Berliner Prostituierte bekommt nach einem Gerichtsurteil keinen Künstlernamen im Personalausweis. Die Frau, die einen Escort-Service betreibt und sich öffentlich für die Rechte von Prostituierten einsetzt, übe keine künstlerische Tätigkeit aus, teilte das Verwaltungsgericht am Montag mit.

Das Bezirksamt Pankow hatte die Eintragung verweigert. Die Klägerin hatte argumentiert, als Kultur- und Erotikbegleiterin arbeite sie mit ihrem Körper ebenso wie etwa eine Tänzerin. Sie schlüpfe in Rollen wie eine Schauspielerin und löse beim Betrachter Affekte aus, wie es auch andere Künstler täten.

Dem folgten die Verwaltungsrichter nicht. Auch wenn die Frau einer selbstbestimmten Tätigkeit nachgehe, sei dies keine freie schöpferische Gestaltung, schrieben sie in ihr Urteil vom 20. Januar (VG 23 K 180.14). Vielmehr stünden die sexuellen Bedürfnisse der Kunden im Mittelpunkt. Zudem sei die Klägerin auch nicht allgemein bekannt. Dies sei aber für den Eintrag eines Künstlernamens zwingend erforderlich. Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden. (dpa)

Zur Startseite