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Das Landgericht wird ab dem 21. Dezember den Prozess gegen den Vater des Winnenden-Amokläufers wieder aufnehmen.

© DPA

Urteil wegen Verfahrensfehler aufgehoben: Zweiter Prozess gegen Vater von Winnenden-Amokläufer

Dem Vater des Amokläufers von Winnenden wird ein zweiter Prozess gemacht. Das Urteil des vergangenen Jahres wurde wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben.

Der Vater des Amokläufers von Winnenden muss sich ab dem 14. November erneut vor Gericht verantworten. Für den Prozess vor dem Landgericht Stuttgart sind zehn Verhandlungstage bis zum 21. Dezember dieses Jahres angesetzt, wie ein Gerichtssprecher am Dienstag in Stuttgart sagte. Wegen eines Verfahrensfehlers hatte der Bundesgerichtshof (BGH) ein erstes Urteil aufgehoben. Das Gericht hatte den 53-jährigen Vater des Amokläufers im Februar 2011 wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu einem Jahr und neun Monaten Haft auf Bewährung verurteilt.

Der Sportschütze habe die Waffe und große Mengen an Munition einfach herumliegen lassen, obwohl er um die psychischen Probleme seines Sohnes wusste, hieß es damals zur Begründung. Die Verteidigung habe keine Gelegenheit gehabt, eine Familientherapeutin als wichtige Zeugin zu befragen, befand aber der BGH in seinem Beschluss vom 22. März und verwies das Verfahren an das Landgericht Stuttgart zurück

Mit einer Schusswaffe seines Vaters hatte der 17 Jahre alte Schüler Tim K. im März 2009 bei einem Amoklauf 15 Menschen und sich selbst getötet. Die Tatwaffe hatte sein Vater zuvor unverschlossen im Schlafzimmer aufbewahrt. Der 53-Jährige hatte das Urteil gegen ihn in der Vergangenheit mehrfach als „nicht fair“ bezeichnet.

Die Bilder des Amoklaufs in Winnenden:

Jens Rabe, Anwalt einiger Nebenkläger, sagte der Nachrichtenagentur dpa am Dienstag: „Die Neuauflage des Prozesses ist für viele der Angehörigen der Opfer sehr belastend. Dieser Prozess wird alte Wunden wieder aufreißen. Mit seiner Revision dürfte der Angeklagte im Ergebnis aber keinen Erfolg haben. Ich denke, dass es bei einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung bleibt.“ In der Stuttgarter Gerichtsverhandlung hatten die Richter, die Staatsanwaltschaft und einige Nebenklägervertreter unter anderem eine Therapeutin befragt, die die Familie des Amokläufers am Tattag betreut hatte und ihr auch später noch beistand.

Sie hatte sich bei ihrer Aussage in Widersprüche verwickelt und sich dann auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen. Dass die Verteidigung zu keiner Zeit Gelegenheit hatte, die Zeugin zu befragen, sei bei der Revision zu Recht beanstandet worden, so die BGH-Richter. (dapd/dpa)

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