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Aus dieser schönen Wohnung soll Friedhelm Adolfs ausziehen.

© dpa

Urteil zur Kündigung eines Rauchers: Muss Karlsruhe entscheiden?

Friedhelm Adolfs ist nach Helmut Schmidt der berühmteste Raucher Deutschlands. Ihm wurde die Wohnung gekündigt. Zu Recht? Da es um grundlegende Fragen geht, könnte es zu einem höchstrichterlichen Verfahren kommen.

Einem Kettenraucher kann die Wohnung gekündigt werden, wenn er mit seinem Qualm die Nachbarn belästigt. Das hat das Amtsgericht Düsseldorf am Mittwoch entschieden. Der Gesundheitsschutz der Nachbarn habe Vorrang vor der freien persönlichen Entfaltung des Rauchers, entschied das Amtsgericht. Damit hat der nach Helmut Schmidt berühmteste Raucher Deutschlands, Friedhelm Adolfs (75), den Prozess gegen seine Vermieterin vorläufig verloren. Der Rentner will in Berufung gehen. Da der Fall für hitzige Debatten sorgt und darüber hinaus fundamentale und letztlich ungeklärte Rechtsfragen aufwirft, scheint sogar der Gang nach Karlsruhe sehr wahrscheinlich zu sein.

Raucher Friedhelm Adolfs soll über das Treppenhaus gelüftet haben

Dem Mieter und ehemaligen Hausmeister Adolfs war nach 40 Jahren seine einstige Dienstwohnung und jetzige private Mietwohnung gekündigt worden. Die Vermieterin gab an, der Rentner habe seine Wohnung über das Treppenhaus gelüftet, in letzter Zeit die Rollläden nicht mehr hochgezogen, geschweige denn die Fenster geöffnet. Beschwerden und Abmahnungen habe er ignoriert. Ein Mieter im Haus habe sogar mit Kündigung gedroht. Adolfs bestreitet das. Nur einer im Haus habe sich beschwert, außerdem sei seine Eingangstür undicht, deshalb dringe Rauch ins Treppenhaus. Aber diese Gegenargumente hatte seine Anwältin in dem Kündigungsprozess nach Ansicht des Amtsrichters zu spät vorgebracht, dem aktuellen Urteil ging also keine Beweisaufnahme voraus.

Es ist zu hoffen, dass prozessuale Fehler in der nächsten Instanz noch korrigiert werden können und die Belästigung der Nachbarn in einer Beweisaufnahme geklärt wird. Es wäre bedauerlich, wenn eine Sachentscheidung an formalen Mängeln scheitert. Denn Konflikte zwischen Rauchern und Nichtrauchern nehmen zu. Das zeigt gerade der Rechtsstreit des Rauchers Friedhelm Adolfs gegen seine Vermieterin. Viele Raucher und Kneipenbesitzer haben sich mit dem Rentner solidarisiert und unterstützten seinen Prozess. Auch im Mietrecht nehmen Prozesse um das Rauchen zu. Ein Grundsatzurteil könnte vielleicht keinen Frieden, aber zumindest Rechtssicherheit schaffen, wie viel Toleranz Nichtraucher aufbringen müssen und wie viel Rücksicht andererseits Rauchern abverlangt werden kann. Bisher hatte es die höchste Instanz, der Mietsenat des Bundesgerichtshofs (BGH), nur mit Fällen zu tun, in denen Raucher mit Nikotinschwaden die Wohnung verräucherten, aber nicht das Treppenhaus oder gar Mitbewohner. Es ging entsprechend nicht um Kündigung, sondern um Schönheitsreparaturen.

Exzessives Rauchen gehört nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung

Im Jahr 2006 entschied der BGH, dass das Rauchen in der eigenen Mietwohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gehöre. Folglich seien Nikotinrückstände, also vergilbte Fenster und Türen, nicht vertragswidrig. Schadenersatz könne der Vermieter nicht verlangen, wohl aber die üblichen Schönheitsreparaturen. Damals ließ der Karlsruher Mietsenat offen, ob auch Kettenrauchen noch vom Recht des Mieters gedeckt sei. Über solch einen Fall entschied Karlsruhe dann zwei Jahre später. Zwei Mieter hatten so stark geraucht, dass Tapeten und Türen innerhalb von zwei Jahren vergilbt waren.

In diesem zweiten Fall urteilte der BGH 2008, dass „exzessives Rauchen“ dann nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung gehöre, wenn die Nikotin-Ablagerungen nicht mehr mit den üblichen Schönheitsreparaturen – also Tapezieren und Streichen – zu beseitigen seien. Da das im Falle der beiden Kettenraucher aber möglich war, wurde der Vermieterin kein Schadenersatz zugesprochen. Damit ist zwar klar, dass ein Vermieter in extremen Fällen Schadenersatz von dem Kettenraucher verlangen kann - ist damit aber auch automatisch das Kündigungsrecht verbunden? Nach dem Gesetz bedarf es eines „berechtigten Interesses“, wenn ein Vermieter kündigt. Ständiges Lärmen ist beispielsweise ein Kündigungsgrund. Zählt auch Qualm im Treppenhaus dazu? Ein Fall für Karlsruhe.

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