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Urteilsspruch: Die umstrittenen Indizien im Fall Kachelmann

Im Prozess gegen Jörg Kachelmann wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung wird das Landgericht Mannheim am Dienstag sein Urteil verkünden. Ein Überblick über die wichtigsten Beweismittel.

An diesem Dienstag wird das Urteil im Fall des wegen Vergewaltigung angeklagten TV-Moderators Jörg Kachelmann gesprochen. Die Staatsanwälte verlangen vier Jahre und drei Monate Haft, die Verteidigung hat Freispruch beantragt. Der Angeklagte hatte – bis auf eine Aussage vor dem Haftrichter, in der er die Vorwürfe abstritt – geschwiegen.

Die Aussage der Zeugin: Das angebliche Opfer Claudia D. belastet Kachelmann schwer. Ihre Glaubwürdigkeit ist umstritten, sie musste Lügen zum Randgeschehen einräumen. Nach Auffassung von Gutachtern gibt es in ihrer Tatschilderung nicht genug Hinweise auf Erlebtes. Ein Trauma-Psychologe deutete das als Folge von Angstzuständen. Forensische Psychiater hielten dagegen, gerade an Gewalt könne man sich genau erinnern. Die Verteidigung sieht eine „intentionale Falschbelastung“, die Staatsanwälte halten die Aussage insgesamt für zu detailliert und anschaulich, um erfunden zu sein.

Die Aussage des Angeklagten: Erst habe es Sex gegeben, dann Essen, dann Streit um seine Affären, hatte Kachelmann ausgesagt. Falsch, sagt die Staatsanwaltschaft, Claudia D. habe erst essen wollen, weil sie schon gekocht hatte. Das belege ein Chat-Dialog. Die Verteidigung meint aber, der Dialog zeige, dass Claudia D. mit Kachelmanns Wünschen einverstanden gewesen sei.

Das Messer: Die angebliche Tatwaffe, ein Tomatenmesser mit Wellenschliff. Claudia D. sagte, Kachelmann habe es ihr während der Tat an den Hals gedrückt. Es gibt minimale Spuren an der Nachweisbarkeitsgrenze, DNA, Blut, Hautzellen. „Mischspuren“, möglicherweise von beiden, am Griff, von ihr Spuren an der Klinge. Zuwenig für intensive Kontakte, meinen Kriminaltechniker. Kachelmann könne sie abgewischt haben, sagen die Staatsanwälte. Allerdings waren ihre Spuren an der Schneide, die Rechtsmediziner sagen aber, es müsse – wenn überhaupt – der Messerrücken gewesen sein, die Schneide hätte D. übler verletzt. Kachelmanns Anwälte sprechen von einem „Non-Befund“. Die Staatsanwaltschaft hält es für ausgeschlossen, solch ein Spurenbild künstlich anzulegen.

Der Tampon: Claudia D. hatte erklärt, Kachelmann habe ihr den Tampon entfernt. Am Rückholfaden findet sich seine DNA. Kachelmann konnte sich zunächst nicht erinnern, später schloss er es nicht aus. Warum sollte er sich angesichts seiner sexuellen Gewohnheiten daran erinnern, meint die Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft sieht seine Glaubwürdigkeit erschüttert.

Die Verletzungen: Eine Wunde am Hals, Kratzer am Bauch, großflächige blaue Flecke an den Oberschenkeln. Zwei Rechtsmediziner sehen typische Merkmale für eine Selbstbeibringung, einer hält eine Fremdeinwirkung für möglich. Die Staatsanwaltschaft sagt, die Schürfung am Hals sei so gravierend, dass Claudia D. sie sich nicht selbst zugefügt haben könne. Für die Hämatome bot Claudia D. keine Erklärung. Auf ihrem Computer fanden sich allerdings ältere Hämatom-Fotografien.

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