Vertragswerkstatt auch bei älteren Fahrzeugen : Es muss nicht immer günstig sein
18.09.2012 12:51 UhrNach einem Verkehrsunfall darf der Geschädigte für die Reparatur seines Autos nicht pauschal an günstigere freie Werkstätten verwiesen werden. Ein Urteil des Amtsgerichts München sei jetzt rechtskräftig, sagte eine Sprecherin. Unfallgeschädigte dürfen laut einem Urteil des Amtsgerichts München nicht pauschal an günstigere freie Werkstätten verwiesen werden. Vielmehr müssen der Verursacher oder seine Versicherung in einem solchen Fall konkrete, gleichwertige Werkstätten in der Nähe nennen. Geklagt hatte eine Münchnerin, die nach einem Auffahrunfall mehr als 1200 Euro für ein Gutachten und die Reparatur verlangte. Die Versicherung erstattete jedoch nur 176 Euro mit der Begründung, die Sätze seien zu hoch und die Frau hätte nicht zu einer Vertragswerkstatt gehen müssen.
Das Gericht entschied: Zwar darf ein Unfallgeschädigter, dessen Auto älter als drei Jahre ist, grundsätzlich an eine günstigere Werkstatt verwiesen werden. Der Betroffene darf dann aber auch darlegen, warum dies nicht zumutbar sei. Im konkreten Fall habe die Klägerin zu Recht die Vertragswerkstatt konsultiert. Die Versicherung muss daher rund 400 Euro Reparaturkosten zahlen. Die Kosten für ein Schadensgutachten müssen bei Bagatellschäden hingegen nicht erstattet werden. Hier genügt ein Kostenvoranschlag. (dpa)










