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HORT: HORT

BETREUUNGSANSPRUCHEinen Anspruch auf Hortbetreuung gab es zunächst nur für die Erst- bis Viertklässler. Dies änderte sich vor zwei Jahren: Damals wurde der Anspruch auf die Klasse 5 und im Jahr darauf auch auf die Klasse 6 ausgedehnt, allerdings nur, wenn man einen Betreuungsbedarf – etwa wegen Berufstätigkeit – nachweisen kann und auch nur für Grundschulkinder.

BETREUUNGSANSPRUCH

Einen Anspruch auf Hortbetreuung gab es zunächst nur für die Erst- bis Viertklässler. Dies änderte sich vor zwei Jahren: Damals wurde der Anspruch auf die Klasse 5 und im Jahr darauf auch auf die Klasse 6 ausgedehnt, allerdings nur, wenn man einen Betreuungsbedarf – etwa wegen Berufstätigkeit – nachweisen kann und auch nur für Grundschulkinder. Fünft- und Sechstklässler der Gymnasien haben keinen Anspruch.

FERIENREGELUNG

Die Ferienbetreuung für die Erst– bis Viertklässler ist automatisch und unabhängig von der tatsächlichen Platznutzung in den Leistungen der Hortverträge enthalten. Anders ist das laut Bildungsverwaltung bei den Fünft- und Sechstklässlern. Für sie müssen separate Verträge in den Ferien abgeschlossen werden. Nach Angaben der Bildungsverwaltung betraf das dieses Jahr 560 Kinder. Insgesamt geht Behördensprecher Thorsten Metter davon aus, dass dieses Jahr knapp 3000 Kinder einen Ferienhort besuchen. sve

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