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Wirtschaft: 44 Milliarden Entlastung - Über die Reform wird gestritten

Es ist Vollbracht. Nach relativ kurzer Zeit sind die überfälligen Reformvorhaben der Steuergesetzgebung zumindest als Gesetzentwurf vom Bundesfinanzministerium vorgelegt und vom Bundeskabinett verabschiedet worden.

Es ist Vollbracht. Nach relativ kurzer Zeit sind die überfälligen Reformvorhaben der Steuergesetzgebung zumindest als Gesetzentwurf vom Bundesfinanzministerium vorgelegt und vom Bundeskabinett verabschiedet worden. Bürger und Unternehmen sollen bis zum Jahr 2005 um rund 44 Milliarden Mark entlastet werden. Vorgesehen sind eine Senkung der Steuersätze und eine Reform der Unternehmensbesteuerung.

Noch vom damaligen Finanzminister Lafontaine beauftragt, hatte ein Gremium mit Vertretern aus Wirtschaft, Gewerkschaft, Unternehmensverbänden, Wissenschaft und Beratungspraxis Anfang 1999 die sogenannten Brühler Empfehlungen erarbeitet. Der jetzt vorgelegte Referentenentwurf in der Kurzfassung als Unternehmenssteuerreform und Steuersenkungsgesetz bezeichnet, hat diese Empfehlungen weitestgehend berücksichtigt.

Ausgangspunkt war die Sanierung der Staatsfinanzen, die nachhaltige Förderung von Wachstum und Beschäftigung aber auch mehr Steuergerechtigkeit, Transparenz und Planungssicherheit im Steuersystem. Auf beträchtlichen 171 Seiten, in 20 Artikeln gegliedert, wird der Versuch unternommen, das derzeitige Steuersystem zu reformieren.

Dabei stehen allerdings nicht der Mittelstand mit der Vielzahl von Einzelunternehmen und Personengesellschaften, sondern die Kapitalgesellschaften im Mittelpunkt. Die Kernpunkte sind: Abschaffung des bisherigen Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahrens. Ein einheitlicher Körperschaftsteuersatz von 25 Prozent und die Besteuerung der Gewinnausschüttung beim Anteilseigner nach dem sogenannten Halbeinkünfteverfahren - das heißt, nur die Hälfte der Ausschüttungen wird besteuert.

Optionsmöglichkeit

Für die Besteuerung der Einzelunternehmen oder auch Personengesellschaften besteht dann die Möglichkeit zur Körperschaftsteuer zu optieren. Diese Optionsmöglichkeit reduziert zwar zunächst die Unternehmenssteuer, da aber der Gewinn zum Lebensunterhalt benötigt wird, erfolgt bei einer Entnahme die Besteuerung nach dem individuellen Einkommensteuersatz.

Damit verbunden ist eine nicht unbeträchtliche Verkomplizierung durch erforderliche Vertragsgestaltungen zwischen dem Unternehmen und seinem Inhaber oder bei Gesellschaften zwischen seinen Gesellschaftern. Mit dieser grundsätzlichen Optionsmöglichkeit erfolgt eine weitere Komplikation. Nur in bestimmten Fällen - wenn beispielsweise die Gewinnanteile nicht für den Lebensunterhalt verwendet werden müssen - wird eine Option für einen Freiberufler oder Landwirt oder auch für andere Unternehmen sinnvoll sein. Im Umfeld dieser Problematik zur Vertragsgestaltung der Verträge zwischen dem Unternehmer und seiner Inhaber werden mit Sicherheit die Finanzverwaltung, die Finanzgerichte und nicht zuletzt die Berater Beschäftigung finden.

Bei der Einkommensteuer besteht die Vergünstigung darin, dass der Spitzensteuersatz bereits ein Jahr vorgezogen auf 48,5 und schließlich auf 45 Prozent abgesenkt wird. Bei Zahlung von Gewerbesteuer erfolgt dann künftig eine direkte Anrechnung auf die Einkommensteuerschuld in Höhe des doppelten Gewerbesteuermessbetrages. Bei einem Hebesatz der Gemeinde von 400 Prozent (Berlin 410 Prozent) wäre die Gewerbesteuer über die Einkommensteuer voll entgolten.

Die Gegenfinanzierungsmaßnahmen dieser steuerlichen Wohltaten erfolgen jedoch zu einem nicht unbeträchtlichen Teil von denen, die davon kaum etwas haben. So wird die degressive Abschreibung abgesenkt, die Abschreibung von Wirtschaftsgebäuden von vier auf drei Prozent reduziert, die gerade erst eingeführte Ansparabschreibung wieder abgeschafft. Durch die verlängerte Festsetzung der üblich anzunehmenden Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern werden weitere Gewinnanteile zwangsweise ausgewiesen.

Beflügelte Börse

Für Kapitalgesellschaften gibt es dann die erfreuliche Änderung, dass die Erträge aus Ausschüttungen anderer Kapitalgesellschaften ebenso wie die Gewinne aus einer Gesamtveräußerung künftig körperschaftsteuerfrei bleiben. Das hatte ja bereits die Börse regelrecht beflügelt. Der Nachteil ist allerdings, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit diesen steuerfreien Einnahmen nicht berücksichtigt werden können.

Nachteile sind auch noch an anderer Stelle festzustellen. Während früher alle Kosten, beispielsweise Finanzierungskosten zum Ankauf von Aktien oder GmbH-Anteilen, abzugsfähig waren, reduziert sich wegen der Besteuerungsbeschränkung auf 50 Prozent (Halbeinkünfteverfahren) der Werbungskostenansatz ebenfalls auf die Hälfte. Bei den Einnahmen - beispielsweise der GmbH-Ausschüttung beim Gesellschafter - wird für die steuerfreie Einnahme noch ein Progressionsvorbehalt eingefügt. Das bedeutet, dass dieser Anteil zwar steuerfrei bleibt, sich aber der Progressionssteuersatz, etwa des Gehaltes, entsprechend erhöht. Die Berechtigung des Progessionsvorbehaltes ist allerdings noch zweifelhaft, da der Steueranteil bereits über die Kapitalgesellschaft für den Inhaber der Aktie oder des GmbH-Anteils bezahlt wurde.

Über diese und viele andere Punkte wird noch kräftig gestritten. Bleibt nur zu hoffen, dass am Ende etwas übrig bleibt, dass der Gesetzesbegründung entspricht: Mehr Transparenz, mehr Steuergerechtigkeit, Förderung von Wachstum und Beschäftigung.

Der Autor ist promovierter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater mit einer Einzelpraxis in Berlin.

Peter Runge

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