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Wirtschaft: Alles was Recht ist

Was bei Mängeln zu tun ist

Seit Anfang vergangenen Jahres gilt das neue Gewährleistungsrecht auch für Second-Hand-Ware: Für Mängel an gebrauchten Sachen haften Händler nun ein Jahr, für Neuware sogar 24 Monate. Schließt ein Händler im Kaufvertrag für die gebrauchte Waschmaschine oder den Altwagen jegliche Gewährleistung aus, ist dies unzulässig: Dann kann im Streitfall sogar zu Gunsten des Käufers eine Zweijahresfrist wie für Neues angesetzt werden.

Innerhalb der einjährigen Gewährleistungsfrist kann ein Käufer gebrauchter Ware eine kostenlose Reparatur von Mängeln verlangen, den Preis kürzen oder sogar vom Vertrag zurücktreten. In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf gilt zugunsten des Kunden zudem die so genannte Beweislasterleichterung. Während dieser Zeit muss allein der Händler beweisen, dass die Ware bei Übergabe in Ordnung war. Hat ein Händler den Kunden im Kaufvertrag oder beim Verkaufsgespräch allerdings ausdrücklich auf bestimmte Mängel hingewiesen, kann der Kunde diese später nicht mehr reklamieren.

Hinzu kommen weitere Einschränkungen bei Gebrauchtwaren: Nicht jeder vermeintliche Mangel, der dem Kunden verschwiegen wurde, ist reklamierbar. Mit typischen Abnutzungserscheinungen muss ein Käufer natürlich bei so genannter Altware rechnen: Ältere Autos dürfen durchaus abgenutzte Bremsen haben, gebrauchte Fahrräder Kratzer und Second-Hand-Pullover gezogene Fäden – auch wenn dies nicht ausdrücklich im Vertrag stand. Reklamationen sind dann zwecklos.

Außerdem sind Verkäufe von Privat zu Privat sowie von Firma zu Firma von der Gewährleistung ausgenommen. Kauft man also einem „Zweite Hand“-Inserenten seinen gebrauchten Toaster ab, sollte man sich sofort bei der Warenübergabe davon überzeugen, dass die Krümelschublade noch dran ist. Manche Händler sind so geschickt und werden „im Auftrag“ eines Privatkunden aktiv, um die Gewährleistungspflicht elegant zu umgehen. Und für Gegenstände, die auf einer Auktion ersteigert wurden, gilt grundsätzlich keine Gewährleistung. Hier gilt noch der alte Händler-Grundsatz: „Gekauft wie besehen“.

Nicole Heissmann

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