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Wirtschaft: Am besten gleich einlösen

Gutscheine gehören inzwischen zu den beliebtesten Weihnachtsgeschenken. Allerdings sollte sich jeder Schenker vorher überlegen, ob der Beschenkte mit dem Gutschein überhaupt etwas anfangen kann.

Gutscheine gehören inzwischen zu den beliebtesten Weihnachtsgeschenken. Allerdings sollte sich jeder Schenker vorher überlegen, ob der Beschenkte mit dem Gutschein überhaupt etwas anfangen kann. Denn: „Eine Auszahlung des Geldbetrags ist in aller Regel nicht möglich“, warnt die Verbraucherzentrale Hamburg. Anders ist es nur, wenn sich der Gutschein auf ein bestimmtes Produkt bezieht und dieses Produkt nicht mehr erhältlich ist.

Wer einen Gutschein geschenkt bekommen hat, sollte ihn möglichst zeitnah eintauschen, raten die Verbraucherschützer. Zwar ist ein Gutschein grundsätzlich drei Jahre lang gültig – gerechnet wird ab dem Ende des Jahres, in dem er ausgestellt wurde –, aber sollte der Aussteller Insolvenz anmelden, ist der Gutschein gar nichts mehr oder nur noch einen Bruchteil wert. „Im Falle der Insolvenz des Gutscheinausstellers erhalten Sie keine Ware und sehr wahrscheinlich noch nicht einmal Ihr Geld zurück“, warnt die Verbraucherzentrale.

Übrigens: Ein Gutschein kann von jedem eingelöst werden. Selbst wenn er für eine bestimmte Person ausgestellt wurde, kann der Aussteller an jeden leisten, der ihm den Schein vorlegt. Trifft der Gutschein nicht den Geschmack, kann das jedoch auch ein Ausweg sein – einfach weiterverschenken. hej

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