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Wirtschaft: an Klaus Schneider Vorsitzender der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger

Depotwechsel darf nichts kosten

Für die Übertragung von Depots dürfen Banken laut Bundesgerichtshof keine Gebühr mehr erheben. Können Anleger zu viel gezahltes Geld zurückfordern?

In Zeiten des harten Gebührenwettbewerbs zwischen Banken ist es für viele Anleger verlockend, die Chancen zu nutzen und die Bankverbindung zu wechseln. Sobald jedoch der Bankkunde auch sein Wertpapierdepot auf eine andere Bank oder Sparkasse übertragen wollte, kam häufig das böse Erwachen, wenn mitunter recht happige Gebühren für den Transfer der Wertpapiere berechnet wurden.

Dem hat der Bundesgerichtshof nun mit einem aktuellen Urteil vom 30. November (Aktenzeichen XI ZR 49/04) einen Riegel vorgeschoben. Hiernach belasten diese Gebühren die Kunden unzulässig, weil die Übertragung der Wertpapiere bereits mit den allgemeinen Depotgebühren abgegolten wird. Die Verbraucherzentralen, die dieses Urteil erstritten haben, haben bereits angekündigt, gegen alle Banken und Sparkassen, die diese unzulässige Gebührenklausel verwenden, mit Unterlassungsklagen vorzugehen.

Für bereits bezahlte Gebühren einer Depotübertragung haben Bankkunden einen Rückerstattungsanspruch, wenn das Urteil des BGH auf die Gebührenklausel ihrer Bank oder Sparkasse zutrifft. Bei Prüfung etwaiger Rückerstattungsansprüche ist es wichtig, die am 31. Dezember 2004 eintretende Verjährung derjenigen Gebühren, die vor dem 1. Januar 2002 entrichtet wurden, zu beachten. Die Verjährung kann verhindert werden, wenn rechtzeitig Klage erhoben oder ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet wird. Dasselbe gilt, wenn die Bank bereit ist, aufgrund des knappen Zeitraums auch später die Gebühren zurückzuzahlen. Diese Erklärung müssen sich die Kunden jedoch unbedingt schriftlich geben lassen.

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