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ANLEGER Frage: an Claus-Günther Richardt Leiter des Bereichs Vermögensanlagen der Berliner Sparkasse

Wie verrechnet man Verluste?

Die Abgeltungsteuer erlaubt die Verrechnung von Kursgewinnen und Kursverlusten. Für Aktien gibt es jedoch Ausnahmen bei der Verrechnung eines Verlustvortrages. Können Verluste aus dem Verkauf von Aktien, die bereits länger als ein Jahr gehalten werden, mit Zinserträgen aus Geldanlagen (Tagesgeld, Festgeld, Sparbriefe) im gleichen Kalenderjahr verrechnet werden?

Die Frage nach den Verrechnungsmöglichkeiten von Kursverlusten bei Aktien stellt sich vor dem Hintergrund fallender Aktienkurse zuweilen in dramatischer Weise. Der Gesetzgeber ermöglicht in gewissem Umfang einen Verlustausgleich, aber nur innerhalb der Wertpapierart „Aktien“. Ein Ausgleich von Aktienverlusten mit Zinserträgen aus Festgeld, Tagesgeld oder (fest-)verzinslichen Wertpapieren ist aber ausdrücklich ausgeschlossen.

Aktienverluste sind also nicht in jedem Fall komplett verloren. Sie können mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Aktien, die mit Verlust verkauft worden sind, kürzer oder länger als ein Jahr im Bestand des Kunden waren. Voraussetzung ist nur, dass die Aktien nach dem 1. Januar 2009 erworben wurden. Zu diesem Stichtag wurde die Abgeltungsteuer eingeführt, die Aktiengewinne mit 25 Prozent belastet. Mit Inkrafttreten der Abgeltungsteuer wurde die sogenannte Spekulationsfrist abgeschafft. Zuvor wurden Aktiengewinne und -verluste nur dann steuerlich berücksichtigt, wenn die Aktien innerhalb eines Jahres wieder veräußert wurden.

Ein Beispiel: Ein Anleger kauft Aktien der A-AG im Januar 2009 und verkauft diese im Juni 2010 mit einem Verlust von 1000 Euro. Dieser wird in einen Verlusttopf eingestellt und kann mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden. Wenn in unserem Beispiel der Anleger im März 2009 Aktien der B-AG gekauft und im August 2010 mit einem Gewinn von 1500 Euro veräußert hat, dann wird dieser Gewinn von 1500 Euro mit dem Verlust von 1000 Euro verrechnet, und es werden nur 500 Euro der Abgeltungsteuer unterworfen. Der Anleger hätte also nur Steuern in Höhe von 125 Euro zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer zu entrichten.

Wurden die mit Verlust verkauften Aktien hingegen vor dem 1. Januar 2009 erworben, fallen sie unter die Altregelung. Danach werden Veräußerungsverluste steuerlich nicht berücksichtigt, wenn das verlustbringende Wertpapier länger als ein Jahr im Bestand des Kunden war.

Meine Empfehlung: Lassen Sie sich bei der steuerlichen Behandlung Ihres Vermögens ganz individuell von Ihrem Steuerberater unterstützen.

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an Claus-Günther Richardt

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