zum Hauptinhalt
Arbeiten ohne Ende. Nur unter bestimmten Bedingungen kann man Resturlaub im nächsten Jahr nehmen.

© Kitty Kleist-Heinrich/Tsp

Arbeitsrecht: Arbeit ohne Ende

Die Arbeitsrechtlerin Marta Böning erklärt, was passiert, wenn Beschäftigte bis zum Jahresende nicht ihren gesamten Urlaub nehmen können.

Unser Leser fragt: Ich habe 30 Tage Urlaub im Jahr und konnte bisher nur 15 Tage nehmen. Bis Ende des Jahres passt es leider auch nicht, sowohl aus betrieblichen als auch aus privaten Gründen. Muss ich jetzt befürchten, dass die Tage verfallen?

Die Arbeitsrechtlerin vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) antwortet: Grundsätzlich gilt: Beschäftigte sollen den Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen und Arbeitgeber sollen ihn für diesen Zeitraum gewähren. Denn Erholungsurlaub dient ja dazu, die Arbeitsfähigkeit durch Erholung in regelmäßigen zeitlichen Abständen zu erhalten. Ein „Ansparen“ von Urlaubszeiten über Jahre lässt das Gesetz deshalb nicht zu.

Nicht selten kommt es aber vor, dass Beschäftigte am Ende des Jahres Resturlaub übrig haben. Nur unter bestimmten Umständen kann er „automatisch übertragen“ werden ins erste Quartal des kommenden Kalenderjahres. Das ist etwa möglich, wenn er aus dringenden betrieblichen oder aus in der Person des Beschäftigten liegenden Gründen, wie etwa Krankheit, nicht gewährt werden konnte.

Nicht automatisch übertragen wird der Resturlaub, wenn es dem Beschäftigten durchaus möglich gewesen wäre, ihn vor Ablauf des Urlaubsjahres zu nehmen. Auch der Wunsch, die restlichen freien Tage im Februar des nächsten Jahres zu nehmen, reicht nicht aus. Dringende betriebliche Gründe können dagegen nur geltend gemacht werden, wenn die Auftragslage so angespannt ist, dass das Unternehmen auf den Mitarbeiter nicht verzichten kann. Kommt es zu Streit, sind Beschäftigte in der Beweispflicht.

Wird der Resturlaub auch bis zum 31. März nicht genommen, verfällt er laut Gesetz zum 1. April endgültig. Es gibt eine Ausnahme: Sind Arbeitnehmer noch keine sechs Monate vor dem Ende des Kalenderjahres in einem Betrieb beschäftigt, können sie den restlichen Urlaub im Verlauf des Folgejahres nehmen.

In manchen Betrieben greifen günstigere Übertragungsregelungen nach den dort geltenden Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen. Auch mit einer eindeutigen, am besten schriftlichen Vereinbarung mit Ihrem Chef können Sie die Übertragung von Resturlaub absichern. Greifen all diese Möglichkeiten nicht, verfällt der Erholungsurlaub, der im laufenden Kalenderjahr nicht genommen wird.

Vom Europäischen Gerichtshof wird derzeit allerdings die Verpflichtung des Arbeitgebers geprüft, Urlaub zu gewähren. Die Richter prüfen, ob der Urlaub auch verfällt, wenn Arbeitgeber von sich aus Arbeitnehmer nicht dazu auffordern, Urlaub zu nehmen – und Arbeitnehmer von sich aus keinen Urlaub beantragen.

Zurück zu Ihrem Fall: Es ist Ihr gutes Recht, den Erholungsurlaub für dieses Jahr 2017 noch zu nehmen. Wenn Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber einig sind, dass der Resturlaub übertragen werden soll, lassen Sie sich dies am besten schriftlich bestätigen.

– Haben Sie auch eine Frage? Dann schreiben Sie uns: E-Mail: Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false